Neue Urteile zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen

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(9.5.2017) Die Grundsätze zur Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen hat der Bundesgerichtshof 1965 in einem grundlegenden Urteil festgelegt. Dieses Urteil ist richtungsweisend für den Umfang der Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume und wurde im Laufe der Jahre durch unzählige weitere Gerichtsentscheidungen konkretisiert. Viele dieser Urteile bis hin zu ober- und höchstrichterlichen Entscheidungen basieren auf der VTA-Methode, die mehr als jede andere Methode der Baumkontrolle Eingang in die Rechtsprechung gefunden hat.
Vorwort:
Die Visual Tree Assessment (VTA)-Methode ist eine systematische Baumkontrollmethode. Sie interpretiert die Körpersprache der Bäume, hilft deren Warnsignale zu deuten, Defekte zu bestätigen und zu vermessen und dies alles mit Versagenskriterien zu bewerten. Die VTA-Methode ist ein seit vielen Jahren erprobtes und praxisgerechtes Bewertungsverfahren für eine differenzierte Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bäumen. Entsprechend dem Axiom konstanter Spannung, nach dem ein Baum eine gleichmäßige Spannungsverteilung auf der Oberfläche anstrebt und Sollbruchstellen zu vermeiden trachtet, versucht er, von Defekten verursachte Spannungserhöhungen durch verstärktes Dickenwachstum abzubauen. Die auf diese Weise gebildeten Veränderungen sind sichtbare Symptome, die als Warnsignale in der Körpersprache der Bäume auf die Schädigung hinweisen. Die VTA-Methode ordnet den Symptomen die verursachenden Defekte zu. Diese Rückschlüsse wurden mehrfach abgesichert, in dem sie mithilfe computergestützter Verfahren rechnerisch nachgebildet und auch in Feldversuchen bestätigt wurden.
Eine wesentliche Basis der VTA-Methode, das „Axiom konstanter Spannung“, also die Regel von der gerechten Lastverteilung, nach der der Baum lebenslang strebt, wurde nun auch zum Inhalt einer internationalen Norm gemacht: die DIN ISO 18459:2016-08 „Bionik - Bionische Strukturoptimierung“ vom August 2016. Diese Internationale Norm legt die Funktionen und Anwendungsbereiche von bionischen Strukturoptimierungsmethoden fest. In ihr wird auch die "Methode der Zugdreiecke" beschrieben.
Die VTA-Methode ist darüber hinaus auch Grundlage für zahlreiche weitere deutsche und ausländische Regelwerke für die Kontrolle von Bäumen. Näheres hierzu ist in den Veröffentlichungen
— „Verkehrssicherungspflicht für Straßen- und Waldbäume: VTA in der deutschen und internationalen Rechtsprechung und Normgebung“, AUR 06/2012, 208
sowie
— „VTA in der Rechtsprechung und Normgebung: Zur rechtlichen Akzeptanz der Baumkontrollmethode VTA im Forst“, AFZ-DerWald 04/2013, 39
nachzulesen. In diesen Beiträgen wird aufgezeigt, dass die VTA-Methode auch in der Rechtsprechung – sowohl national als auch international – rechtlich anerkannt ist. Dies wird auch durch die jährlich im VTA-Spezialseminar vorgestellten Urteile immer wieder aufs Neue belegt. Auch im vorliegenden Jahr gibt es wieder Urteile, die auf der VTA-Methode basieren, wie im Folgenden dargestellt wird.
1. Urteil des Landgerichts Mosbach vom 14.03.2017 (Az.: 1 O 155/16)
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt Schadensersatz für eine von ihm behauptete Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch einen herabfallenden Ast eines Baumes auf einem Grundstück der Beklagten.
Der Kläger begehrt Schadensersatz für eine von ihm behauptete Beschädigung seines Kraftfahrzeugs durch einen herabfallenden Ast eines Baumes auf einem Grundstück der Beklagten.
Der Kläger behauptet, dass er am 02.09.2015 festgestellt habe, dass ein massiver Ast von dem auf dem Grundstück der Beklagten stehenden Birnbaum abgebrochen und auf sein abgestelltes Auto gestürzt sei. Bei einer ordnungsgemäßen Sichtkontrolle hätten die Beklagten erkennen können, dass der Baum ein erhebliches Gefährdungspotenzial aufgewiesen habe. Es wäre erkennbar gewesen, dass in dem Bereich, in dem der Ast abgebrochen sei, der auf das Fahrzeug des Klägers gestürzt sei, eine erhebliche Vermoosung vorhanden gewesen sei. Die sonst grünen Blätter seien in diesem Bereich braun und verwelkt und insbesondere der streitgegenständliche Ast schon äußerlich als morsch zu erkennen gewesen. Dort seien vermooste und morsche Äste erkennbar gewesen und auch abgestorbenes Laub sowie Totholz.
Selbst wenn, wie nach dem Vortrag der Beklagten, der Astbruch aufgrund der zu jener Zeit langen Trockenheit sowie der Menge des Obstes bei einem gesunden Ast erfolgt sei, sei auch unter diesen Umständen erkennbar gewesen, dass der Ast habe abbrechen und herunterfallen können.
Das Gericht wies die Klage ab, da der Kläger nicht beweisen konnte, dass das Astbruchrisiko für die Beklagten erkennbar war.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht hatte Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches zu dem Ergebnis kam, dass selbst bei Einhaltung strenger Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ein Herabstürzen des streitgegenständlichen Astes nicht verhindert worden wäre. Denn der Sachverständige hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Ast visuell unbedenklich und die Bruchursache von außen nicht erkennbar gewesen sei. Vermoosung sei kein Defektsymptom. Selbst wenn der Unfallast teilweise tot gewesen sei und verfärbte Blätter gehabt habe, so sei dies kein Risikohinweis, denn totes, trockenes Holz sei fester als grünes Holz. Der Sommerbruch grüner Äste entstehe durch Abfall innerer Vorspannungen im Baum und könne jeden Baum unvorhersehbar treffen.
Das Gericht hatte Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, welches zu dem Ergebnis kam, dass selbst bei Einhaltung strenger Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht ein Herabstürzen des streitgegenständlichen Astes nicht verhindert worden wäre. Denn der Sachverständige hatte in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Ast visuell unbedenklich und die Bruchursache von außen nicht erkennbar gewesen sei. Vermoosung sei kein Defektsymptom. Selbst wenn der Unfallast teilweise tot gewesen sei und verfärbte Blätter gehabt habe, so sei dies kein Risikohinweis, denn totes, trockenes Holz sei fester als grünes Holz. Der Sommerbruch grüner Äste entstehe durch Abfall innerer Vorspannungen im Baum und könne jeden Baum unvorhersehbar treffen.
Weiter hatte der Sachverständige ausgeführt, dass die Unfallursache ein von außen nicht erkennbarer Materialfehler (Querfaserbruch an Holzfaserwirbeln) gewesen sei. Der Baum habe zwar mehrere Ausbrüche und bruchgefährdetes zersetztes Totholz, das sich teilweise mit der Hand abbrechen lasse. All dies habe aber nichts mit dem Unfallast zu tun, der am Bruchbereich auch nicht von Holzfäule zersetzt worden sei. Dies bedeute also, dass selbst dann, wenn der Baum in regelmäßigen Abständen engmaschig kontrolliert worden wäre, wie dies nach der Verkehrssicherungspflicht erforderlich wäre, nicht erkannt worden wäre, dass der streitgegenständliche Ast bruchgefährdet war und hätte in absehbarer Zeit herabstürzen können. Der – unterstellt – durch das Herabstürzen des Astes auf das Fahrzeug des Klägers entstandene Schaden wäre daher auch dann eingetreten, wenn alle Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht für Bäume eingehalten waren.
Fazit:
Die neuesten VTA-Erkenntnisse zu Holzwirbeln haben bereits jetzt Eingang in die Rechtsprechung gefunden und können in einem Schadensfall ggf. herangezogen werden, um zu belegen, dass die Schadensursache bei einer regulären Baumkontrolle nicht erkennbar war und daher keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.
Die neuesten VTA-Erkenntnisse zu Holzwirbeln haben bereits jetzt Eingang in die Rechtsprechung gefunden und können in einem Schadensfall ggf. herangezogen werden, um zu belegen, dass die Schadensursache bei einer regulären Baumkontrolle nicht erkennbar war und daher keine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde.
2. Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 13.07.2016 (Az.: 1 A 1194/15)
Mit Beschluss vom 13.07.2016 hat das OVG Münster den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 17.04.2015 (Az.: 5 K 3212/13) abgelehnt. Das Urteil des VG Münster wurde bereits im Spezialseminar des vergangenen Jahres besprochen, nachfolgend werden nochmals der Sachverhalt und die Entscheidungsgründe kurz dargestellt:
Der Kläger – ein Soldat – parkte am 12.06.2013 seinen privaten Pkw auf einem Parkplatz, der von seinem Dienstherrn zum Parken zur Verfügung gestellt wurde, um ein Dienstfahrzeug abzuholen. Im Laufe des Tages brach ein Zwieselstämmling einer Eiche aus und stürzte auf den Pkw des Klägers. Bei dem ausgebrochenen Ast handelte es sich um einen der beiden Leittriebe des Baumes; der Baum hatte durch die beiden Leittriebe bildlich gesprochen ungefähr die Form einer Stimmgabel. Am 01./02.06.2013 waren im Gebiet um die Parkfläche starke böige Winde aufgetreten, bei denen bei anderen Bäumen in der näheren Umgebung teilweise Äste abgebrochen waren. Die letzte jährliche Baumkontrolle wurde von der Beklagten in dem fraglichen Bereich am 27.11.2012 durchgeführt. Ferner habe es – so die Beklagte – am 03.06.2013, d.h. unmittelbar nach dem Wetterereignis eine weitere anlassbezogene Kontrolle der Bäume im Bereich der Baumunfallstelle gegeben, wobei der Zwieselstämmling der Eiche nicht als schadhaft aufgefallen sei. Erst nach Ausbruch des Astes sei bei diesem auf der oberen Seite ein Rindeneinschluss mit leichter Faulstelle und leichter seitlicher Rissbildung erkennbar gewesen, die durch Callus geschlossen gewesen sei. Nachdem der geltend gemachte Schadensersatzanspruch des Klägers in einem Bescheid und einem Beschwerdebescheid von seiner Dienststelle abgewiesen wurde, erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Münster Klage. Der Schadensersatzklage wurde stattgegeben.
Das VG Münster stellte fest, dass der Kläger einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte habe, der unmittelbar aus der Fürsorge- und Schutzpflicht des Dienstherrn nach § 31 Abs. 1 Soldatengesetz folge. Die Beklagte habe sich objektiv fürsorgepflichtswidrig verhalten, indem sie entgegen ihrer Verkehrssicherungspflicht die Eiche auf dem Parkplatz nach dem Windereignis am 01./02.06.2013 nicht hinreichend kontrolliert habe.
Zu den allgemeinen Anforderungen hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht gehöre es unter anderem, bei Bäumen in angemessenen Abständen eine äußere Sichtprüfung bezogen auf die Gesundheit des Baumes vorzunehmen. Eine eingehende fachmännische Prüfung sei nur dann vorzunehmen, wenn Anhaltspunkte vorlägen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuteten. Solche Anzeichen seien etwa spärliche oder trockene Belaubung, dürre Äste, äußere Verletzungen, Wachstumsauffälligkeiten oder Pilzbefall. Auch das Vorliegen eines Druckzwiesels, das heißt eines mehrstämmigen Baumstammes mit etwa gleichmäßigem Dickenwachstum der Stämme, bei dem der Druck der Teilstämme an sich gegeneinander gerichtet sei, stelle ein Stabilitätsrisiko dar. Der Druckzwiesel (V-Zwiesel) sei ein Anzeichen, das erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeute. Der sog. V-Zwiesel weise, anders als der insoweit grundsätzlich unbedenkliche sog. U-Zwiesel, eine verstärkte Bruchgefahr auf, weil die einwachsende Rinde die beiden Stämme auseinander drücke und zugleich eine „Wassertaschenbildung“ drohe, bei der das sich in der Mulde sammelnde Wasser in den Stamm eindringen und dort Fäulnis verursachen könne.
Neben den regelmäßigen Baumkontrollen müsse zusätzlich unverzüglich eine anlassbezogene Baumkontrolle durchgeführt werden, wenn besondere Anhaltspunkte bekannt würden, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeuteten. Zu diesen Anzeichen gehörten insbesondere massive Windereignisse.
Die Beklagte habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, als sie die Eiche nach dem am 01./02.06.2013 aufgetretenen stark böigen Wind nicht fachmännisch untersucht habe, sondern sich auf eine bloße Sichtkontrolle beschränkt habe. Dass das Windereignis geeignet gewesen sei, Astbrüche herbeizuführen, sei der Beklagten ausweislich der nach eigenem Bekunden ergriffenen Maßnahmen bekannt gewesen. Ebenso sei ihr generell bekannt, dass ein Druckzwiesel ein Anzeichen darstelle, das erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung hindeute. Weiterhin sei ihr bekannt gewesen oder hätte jedenfalls auf der Basis eines objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstabs bekannt sein müssen, dass die Eiche einen Druckzwiesel aufwies. Dass die hieraus folgenden Sicherheitsvorkehrungen sich nicht auf eine bloße Sichtkontrolle beschränken könnten, sondern eine fachmännische Untersuchung erforderlich machten, erschließe sich einem verständigen Beobachter ohne weiteres.
Es stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass eine fachmännische Kontrolle der Eiche zwischen dem 01./02.06.2013 und dem 12.06.2013 (dem Unfalltag) den Schadenseintritt verhindert hätte. Hierbei stützte sich das Gericht maßgeblich auf den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen Vermerk des Leiters der Geländebetreuungsstelle. Nach dessen fachlicher Stellungnahme habe ein durch den starken Wind am 01./02.06.2013 ausgelöstes sog. „Schranktürklappen“ zu einem Anbrechen des Zwiesel geführt, der sodann am 12.06.2013 endgültig abgerissen sei und den Schaden am Pkw des Klägers verursacht habe. Nach den Ausführungen des Leiters der Geländebetreuungsstelle wäre der Schaden durch den später ausgebrochenen Ast bei einer intensiven Begutachtung erkannt und damit die Gefahr beseitigt worden.
Das OVG Münster lehnte den Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ab, da nach seiner Ansicht keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden. In Randnummer 17 des Beschlusses führte das Gericht aus, dass der Vortrag des Leiters der Geländebetreuungsstelle, wonach das Schranktürklappen zu einem Anbrechen des Astes geführt habe, der sodann am Unfalltag endgültig riss und das Auto des Klägers beschädigte, ohne weiteres nachvollziehbar und in sich schlüssig sei.
Fazit:
Der Beschluss des OVG Münsters bestätigt das erstinstanzliche Urteil, das sich in seinen Entscheidungsgründen wesentlich auf den Effekt des sog. „Schranktürklappens“ gestützt hat – ein Begriff, der durch VTA geprägt wurde und im Buch "Die Körpersprache der Bäume - Enzyklopädie des Visual Tree Assessment" näher beschrieben wird. Die rechtliche Akzeptanz von VTA ist damit aktuell wieder einmal durch eine obergerichtliche Entscheidung bestätigt worden.
Der Beschluss des OVG Münsters bestätigt das erstinstanzliche Urteil, das sich in seinen Entscheidungsgründen wesentlich auf den Effekt des sog. „Schranktürklappens“ gestützt hat – ein Begriff, der durch VTA geprägt wurde und im Buch "Die Körpersprache der Bäume - Enzyklopädie des Visual Tree Assessment" näher beschrieben wird. Die rechtliche Akzeptanz von VTA ist damit aktuell wieder einmal durch eine obergerichtliche Entscheidung bestätigt worden.
3. Urteil des Landgerichts Hamburg vom 04.02.2016 (Az.: 304 O 247/13)
Sachverhalt:
Die Parteien sind unmittelbare Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich in unmittelbarer Grenznähe zum Grundstück des Klägers mehrere alte Waldkiefern, die jeweils ca. 20 m hoch sind. Im Jahr 2009 wurde im Auftrag des Klägers eine Begutachtung der Standfestigkeit der Kiefern vorgenommen. Der Gutachter kam nach einer Sichtprüfung zu dem Schluss, dass drei Kiefern über 40 Jahre alt seien, einen Schädigungsgrad von 20 – 50 % aufwiesen, dass sie durch geplante Ausschachtungsarbeiten geschädigt und in ihrer Verkehrssicherheit beeinträchtigt würden und empfahl die Fällung. Das zuständige Bezirksamt erteilte dementsprechend eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Kiefern. Die Bescheide waren an den Kläger adressiert und setzten fälschlich voraus, dass die Bäume auf seinem Grundstück stünden. Der Kläger bat die Beklagte unter Hinweis auf die erteilte Fällgenehmigung sowie den Verdacht der Instabilität um Mitteilung, ob sie mit der Fällung einverstanden sei. Die Beklagte lehnte dies ab und ließ die Bäume durch einen Gartenbau-Ingenieur besichtigen, der die Kiefern derzeit für vital hielt und für eine unverzügliche Fällung kein Anlass sah. Die Beklagte ließ daraufhin auf ihrem Grundstück einen Baumpflegeschnitt durchführen, bei dem aufgrund der schrägen Stellung der Bäume nur eine Seite beschnitten wurde, nicht jedoch die zum Klägergrundstück ausgerichtete Seite der Bäume.
Die Parteien sind unmittelbare Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Beklagten befinden sich in unmittelbarer Grenznähe zum Grundstück des Klägers mehrere alte Waldkiefern, die jeweils ca. 20 m hoch sind. Im Jahr 2009 wurde im Auftrag des Klägers eine Begutachtung der Standfestigkeit der Kiefern vorgenommen. Der Gutachter kam nach einer Sichtprüfung zu dem Schluss, dass drei Kiefern über 40 Jahre alt seien, einen Schädigungsgrad von 20 – 50 % aufwiesen, dass sie durch geplante Ausschachtungsarbeiten geschädigt und in ihrer Verkehrssicherheit beeinträchtigt würden und empfahl die Fällung. Das zuständige Bezirksamt erteilte dementsprechend eine Ausnahmegenehmigung zur Fällung der Kiefern. Die Bescheide waren an den Kläger adressiert und setzten fälschlich voraus, dass die Bäume auf seinem Grundstück stünden. Der Kläger bat die Beklagte unter Hinweis auf die erteilte Fällgenehmigung sowie den Verdacht der Instabilität um Mitteilung, ob sie mit der Fällung einverstanden sei. Die Beklagte lehnte dies ab und ließ die Bäume durch einen Gartenbau-Ingenieur besichtigen, der die Kiefern derzeit für vital hielt und für eine unverzügliche Fällung kein Anlass sah. Die Beklagte ließ daraufhin auf ihrem Grundstück einen Baumpflegeschnitt durchführen, bei dem aufgrund der schrägen Stellung der Bäume nur eine Seite beschnitten wurde, nicht jedoch die zum Klägergrundstück ausgerichtete Seite der Bäume.
Der Kläger behauptet, die Kiefern auf dem Grundstück der Beklagten seien nicht bruch- und standsicher, und verlangt von ihr Maßnahmen zur Beseitigung der damit verbundenen Gefahren. In der Vergangenheit seien große Äste mit einem Durchmesser von etwa 8 cm aus den Baumkronen auf seinen Hauseingangsweg gefallen. Dieses Ereignis zeige ebenso wie schon das vom Kläger in Auftrag gegebene Gutachten die Gefahr, die von den Bäumen für sein Grundstück und dessen Bewohner ausginge.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht gab der Klage statt, da der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Bäume habe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass von den Bäumen auf dem Grundstück der Beklagten bereits jetzt aufgrund ihres Schädigungsgrades erhebliche Beeinträchtigungen für das Klägergrundstück ausgehen würden. Das Gericht hatte ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen zum Gesundheitszustand der Waldkiefern eingeholt, der bei einer ersten Ortsbesichtigung zunächst die Bäume vom Boden aus in Augenschein genommen hatte, insbesondere im Bereich der Baumkrone, des Starkast- und Stammbereiches sowie im Wurzelbereich. Darüber hinaus hatte er eine Klangprobe durchgeführt, um den Zustand des Holzkörpers zu überprüfen. Zusätzlich wurden während eines zweiten Ortstermins Bohrwiderstandsmessungen vorgenommen, um ein zutreffendes Ergebnis zu erzielen.
Das Gericht gab der Klage statt, da der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Durchführung von Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit der Bäume habe. Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass von den Bäumen auf dem Grundstück der Beklagten bereits jetzt aufgrund ihres Schädigungsgrades erhebliche Beeinträchtigungen für das Klägergrundstück ausgehen würden. Das Gericht hatte ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen zum Gesundheitszustand der Waldkiefern eingeholt, der bei einer ersten Ortsbesichtigung zunächst die Bäume vom Boden aus in Augenschein genommen hatte, insbesondere im Bereich der Baumkrone, des Starkast- und Stammbereiches sowie im Wurzelbereich. Darüber hinaus hatte er eine Klangprobe durchgeführt, um den Zustand des Holzkörpers zu überprüfen. Zusätzlich wurden während eines zweiten Ortstermins Bohrwiderstandsmessungen vorgenommen, um ein zutreffendes Ergebnis zu erzielen.
Auch wurde die Totholzbildung untersucht.
Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass die biologische Vitalität von drei Kiefern zwar noch als ausreichend zu qualifizieren sei. Aufgrund von bruchsicherheitsrelevanten Defekten ginge von ihnen jedoch schon jetzt eine potentielle Gefährdung aus. Zwei der Kiefern seien mäßig bis stark geschädigt. Trotz des noch ausreichenden Gesundheitszustands sei Totholzbildung feststellbar und es bestehe dementsprechend die Gefahr, dass Äste abbrechen könnten und dadurch Personen und umstehende Gebäude gefährdet würden. Die Fäuleentwicklung im Stammfuß habe bei beiden Bäumen noch kein verkehrsgefährdendes Maß erreicht, eine dahingehende Entwicklung sei aber möglich. Auch der Gesundheitszustand der dritten Kiefer sei insgesamt noch ausreichend. Totholzbildung im verkehrsgefährdenden Maße sei jedoch auch hier zu finden. Ferner sei bei diesem Baum feststellbar, dass sich die Fäule im Stammbereich ausbreite. Durch die Bodenauffüllung, die in der näheren Umgebung dieser Kiefer existiere, sei eine Schädigung von Holz und Wurzeln zu befürchten, so dass sich die zum Zeitpunkt der Begutachtung noch vorhandene Bruchsicherheit innerhalb von Wochen oder Monaten kurzfristig ändern könne.
Dagegen wiesen zwei weitere Kiefern nach Einschätzung des Sachverständigen gravierendere Schädigungen auf. Eine Waldkiefer sei insgesamt als nicht mehr ausreichend biologisch vital zu klassifizieren. Der Baum weise nur eine kleine Wipfelkrone auf. Auch in dieser sei es zu Totholzbildung gekommen. Die Fäuleentwicklung sei im Stammfuß weit fortgeschritten, was die Bruchsicherheit deutlich beeinträchtige. Der Baum sei insgesamt nicht verkehrssicher. Auch die andere Kiefer weise einen mangelhaften Gesundheitszustand auf. Sie sei als sehr stark geschädigt bis absterbend zu bewerten. In der kleinen Wipfelkrone habe sich Totholz gebildet und der Baum neige sich stark. Er sei insgesamt absinkend und deshalb als standunsicher zu bewerten. Darüber hinaus sei die Fäuleentwicklung im Stammfuß bereits stark ausgeprägt, der Stamm lasse sich insgesamt als durchgefault beschreiben. Das Verhältnis der Restwandstärke zum Stammradius (t/R-Verhältnis) betrage nur noch 0,25-0,44. Ab einem t/R-Verhältnis von weniger als 0,30 bestehe nach anerkannten Standards aufgrund von Bruchgefahr Handlungsbedarf.
Aufgrund der unmittelbaren Nähe aller Kiefern zum Grundstück des Klägers würden Äste bzw. Bäume im Falle des Abbrechens oder Umstürzens auf dieses Grundstück fallen. Diese Gefährdung des Klägergrundstücks stelle eine Beeinträchtigung des Eigentums dar, deren Beseitigung der Kläger nach § 1004 Abs. 1 BGB verlangen könne. Die Rechtsfolge des Anspruchs aus § 1004 BGB sei auf aktive Beseitigung der Beeinträchtigung gerichtet. Davon sei alles umfasst, was zur Beendigung der fortdauernden Störung notwendig sei. Welche Maßnahmen konkret zur Beseitigung der Beeinträchtigung notwendig seien, habe der gerichtliche Sachverständige in seinem Gutachten plausibel dargelegt. Hinsichtlich der drei Bäume, die im Grundsatz standsicher seien und lediglich aufgrund der Totholzbildung in der Baumkrone Gefährdungspotential haben, sei ein Baumkronenschnitt die geeignete Maßnahme. Weiterhin sei es aufgrund der zu befürchtenden Veränderungen betreffend die Bruch- und Standsicherheit der Bäume angezeigt, diese jährlich nach anerkannten Regeln kontrollieren zu lassen. Bei den beiden anderen Bäumen sei hingegen ein Baumkronenschnitt nicht ausreichend. Insbesondere der eine Baum habe eine so kleine Krone, dass diese Maßnahme nicht zielführend sei. Diese Bäume müssten nach Einschätzung des Sachverständigen gefällt werden, da es keine geeigneten baumpflegerischen Maßnahmen gebe, durch die die Bäume unter Wiederherstellung der Sicherheit erhalten bleiben könnten.
Die Beklagte wurde dementsprechend verurteilt, dafür Sorge zu tragen, dass die Bruch- und Standsicherheit von drei Waldkiefern durch geeignete Maßnahmen wiederhergestellt wird und dauerhaft erhalten bleibt, und für zwei andere Waldkiefern bei der zuständigen Behörde eine Fällgenehmigung zu beantragen und diese Bäume nach Erteilung der entsprechenden Genehmigung fachmännisch zu fällen oder fällen zu lassen.
Im Übrigen wurde die vom Kläger außerdem verlangte Beseitigung einer unmittelbar angrenzend an sein Grundstück errichteten Betonstützmauer vom Landgericht abgelehnt. Gegen diesen klageabweisenden Teil legte der Kläger Berufung ein, die mit Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg vom 31.05.2016 (Az.: 4 U 31/16) zurückgewiesen wurde, so dass das Urteil insgesamt rechtskräftig ist.
Fazit:
Das Urteil stützt sich in seinen Urteilsgründen auf die VTA-Restwandstärkenregel als „anerkannten Standard“ und bestätigt damit ebenso wie das Urteil zuvor die rechtliche Akzeptanz der VTA-Methode ganz aktuell.
Das Urteil stützt sich in seinen Urteilsgründen auf die VTA-Restwandstärkenregel als „anerkannten Standard“ und bestätigt damit ebenso wie das Urteil zuvor die rechtliche Akzeptanz der VTA-Methode ganz aktuell.
4. Urteil des Landgerichts Potsdam vom 09.11.2015 (Az.: 27 Ns 62/15)
Sachverhalt:
Im vorliegenden Strafverfahren ging es um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung, weil der angeklagte Baumkontrolleur es unterlassen hatte, den Ast eines Baumes zu beseitigen, der in der Folge abbrach und auf einen Radfahrer fiel, der an den erlittenen Verletzung verstarb.
Im vorliegenden Strafverfahren ging es um den Vorwurf der fahrlässigen Tötung, weil der angeklagte Baumkontrolleur es unterlassen hatte, den Ast eines Baumes zu beseitigen, der in der Folge abbrach und auf einen Radfahrer fiel, der an den erlittenen Verletzung verstarb.
Der Angeklagte war bei der Straßenmeisterei Michendorf angestellt und wurde dort auch als Baumwart eingesetzt. Ihm oblag die Pflege des Straßenbegleitgrüns und die Durchführung der visuellen Baumkontrollen. Er war dazu berechtigt, ohne Rücksprache mit weiteren Behörden und eigenständig von sich aus bei akuter Gefahr Sofortmaßnahmen wie die Entfernung von Totholz und Baumfällungen in Auftrag zu geben. Diese Arbeiten besorgte die Straßenmeisterei nicht selbst, sondern vergab sie an eine Fremdfirma.
Am 08.01.2014 kontrollierte der Angeklagte auch den unfallursächlichen Baum, einen Spitzahorn, der am Straßenrand stand. Der Baum war etwa 70 Jahre alt und hatte einen Stammumfang von 199 cm. Er stand in einem etwa 3,50 m breiten Rasenstreifen neben einer stark frequentierten Straße. Zwischen Straße und Rasenstreifen war ein 2,60 m breiter gemeinsamer Rad- und Fußweg in etwa 80 cm vom Stammfuß des Baumes angelegt, der ebenfalls stark frequentiert war. Am Stamm waren zwei Äste, einer davon der 2,40 m lange, 11 bis 12,5 cm breite und ca. 15 kg schwere unfallverursachende Starkast, der in 8,50 m Höhe am Stamm angewachsen war und über dem Rad- und Fußweg hing.
Der Angeklagte erkannte Schäden am Baum und nahm ein Protokoll darüber auf. Er kreuzte auf dem entsprechenden Formular die Begriffe „Totholz“, „Kappstellen“ und „Pilzfruchtkörper“ an und nahm sich vor, den Baum zur Fällung vorzuschlagen. Bei der turnunsmäßigen Baumschau am 17.03.2014 beschloss er eine Fällung des Baumes nach der Vegetationsperiode im Herbst 2014.
Am 20.05.2014 brach der unfallverursachende Ast bei ruhigem, sonnigem Wetter und fiel auf den Fuß- und Radweg. Ein 66 Jahre alter Radfahrer wurde von dem Ast auf Kopf und Brust getroffen, stürzte vom Rad und blieb bewusstlos liegen. Der Verletzte verstarb am 22.05.2014 an den durch den herabfallenden Ast verursachten Verletzungen.
Der Angeklagte wurde in der ersten Instanz vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft wurde der Angeklagte vom Landgericht Potsdam wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50,- Euro verurteilt. Die Revision des Angeklagten wurde vom Brandenburgischen Oberlandesgericht durch Beschluss vom 23.03.2016 (Az.: (1) 53 Ss 18/16 (8/16)) als offensichtlich unbegründet verworfen.
Entscheidungsgründ:
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den gefahrbringenden Ast beseitigen zu lassen, und durch dieses Versäumnis den Tod des Radfahrers verursacht habe. Der Angeklagte habe die unmittelbare Gefahr nicht erkannt, die von dem über dem Fahrrad- und Fußweg hängenden toten Starkast ausgegangen sei. Er habe die Dringlichkeit der Beseitigung des Astes unterschätzt. Der Ast hätte in einem Zeitraum von etwa bis zu zwei Wochen nach der Besichtigung am 08.01.2014 beseitigt werden müssen, weil eine konkrete Astbruchgefahr gedroht habe. Infolge seiner Fehleinschätzung habe der Angeklagte die Anordnung der unverzüglichen Beseitigung des abgestorbenen Astes unterlassen.
Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass der Angeklagte es pflichtwidrig unterlassen habe, den gefahrbringenden Ast beseitigen zu lassen, und durch dieses Versäumnis den Tod des Radfahrers verursacht habe. Der Angeklagte habe die unmittelbare Gefahr nicht erkannt, die von dem über dem Fahrrad- und Fußweg hängenden toten Starkast ausgegangen sei. Er habe die Dringlichkeit der Beseitigung des Astes unterschätzt. Der Ast hätte in einem Zeitraum von etwa bis zu zwei Wochen nach der Besichtigung am 08.01.2014 beseitigt werden müssen, weil eine konkrete Astbruchgefahr gedroht habe. Infolge seiner Fehleinschätzung habe der Angeklagte die Anordnung der unverzüglichen Beseitigung des abgestorbenen Astes unterlassen.
Das Gericht stütze sich dabei auf die Aussagen des gerichtlichen Sachverständigen, der berichtet hatte, dass der Baum seit langem Symptome einer sehr geringen Vitalität aufgewiesen habe:
— großflächig schwachwüchsige bzw. seit Jahren abgestorbene Rinde,
— keine Austriebe aus den Kappungsstellen der Stämmlinge,
— keine Austriebe aus dem Altholz,
— kein Austrieb an der Schnittstelle der Einkürzung am abgebrochenen Ast,
— Pilzfruchtkörper Austernseitling am Stämmling, von dem der Ast abgebrochen sei.
Der Baum habe seit Jahren umfangreiche Fäulen aufgewiesen. Dies habe sich an folgenden Merkmalen gezeigt:
— Spechtloch am Stamm,
— Höhlung am Stamm,
— drei Pilzfruchtkörper Zunderschwamm am Stamm.
Das Auftreten und der Holzabbau beim Zunderschwamm seien so einzuschätzen, dass der Pilz eine intensive Weißfäule verursache, durch die die Bruchsicherheit erheblich beeinträchtigt werden könne. Bei fortgeschrittenem Holzabbau komme es häufig zu Astausbrüchen. Dieser Pilz sei Erreger einer simultanen Weißfäule mit sehr aggressivem Holzabbau, der zum plötzlichen Sprödbruch, meist in der Nähe des ersten Fruchkörpers, auch bei Windstille, führen könne. Das hohe Gefährdungspotenzial des Zunderschwammes sei daher allgemein bekannt. Die Pilzfruchtkörper des Zunderschwammes seien mehrjährig und gemäß ihrer Färbung seit mindestens einem Jahr, aufgrund des Vorhandenseins von drei Pilzfruchtkörpern wahrscheinlich bereits seit mehreren Jahren am Stamm vorhanden gewesen. Im Bereich des Stämmlings, von dem der Ast abgebrochen sei, seien zahlreiche Pilzfruchtkörper des Austernseitlings angesiedelt gewesen. Dieser Pilzfruchtkörper erscheine im Herbst meist von November bis Januar und sei demnach zur Baumkontrolle im März 2014 bereits vorhanden gewesen (und demnach erst recht im Januar 2014). Auch der Austernseitling verursache einen raschen Holzabbau in Form einer Weißfäule. Bei alten und geschwächten Bäumen breite er sich von der Infektionsstelle häufig über den gesamten Stammquerschnitt sowie nach oben und unten aus. Durch die Fäule könne die Bruchsicherheit des Baumes erheblich beeinträchtigt werden. Im Bereich der Astanbindung des abgebrochenen Starkastes seien deutliche Schadsymptome, die auf eine fortgeschrittene Fäule und eine erhöhte Bruchgefahr des Astes hindeuteten, zu sehen gewesen. Auch der abgebrochene Ast weise deutliche Anzeichen von seit Jahren bestehenden Vorschäden und geringer Vitalität auf:
— Das Rindenbild sei sehr schwachwüchsig.
— Die umfangreich fehlende Rinde weise darauf hin, dass die Rinde bereits vor dem aufprallbedingten Abfallen abgestorben gewesen sei.
— Im Abstand von ca. 30 bis 80 cm zur Bruchstelle sei das Holz seit Jahren freigelegt und ungeschützt.
— Die Spitzen des abgebrochenen Astes seien an zwei Stellen eingekürzt gewesen. An den Schnittstellen sei ein Neuaustrieb nicht erfolgt.
Der Sachverständige kam zum Ergebnis, dass der gefahrdrohende Zustand des Baumes durch zahlreiche Symptome seit mehreren Jahren offensichtlich und deutlich erkennbar gewesen sei. Aus sachverständiger Sicht sei die als Ergebnis der Baumkontrolle festgelegte Frist für die Durchführung von Baumpflegemaßnahmen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit von bis zu sechseinhalb Monaten an dem umfangreich vorgeschädigten Baum als deutlich zu lang einzuschätzen. Es hätte mindestens die unverzügliche Entfernung des später abgebrochenen Astes erfolgen müssen. Eine Fristsetzung zur Herstellung der Verkehrssicherheit innerhalb von zwei Wochen wäre angemessen gewesen.
5. Urteil des Landgerichts Bochum vom 08.07.2016 (Az.: 5 O 252/14)
Sachverhalt:
Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw durch einen herabfallenden Ast am 06.05.2014. Der Ast war von einer Platane ausgebrochen, war ca. 4,50 m lang und hatte an der Bruchstelle einen Durchmesser von 5 bis 8 cm. Der Baum war zuletzt am 19.03.2013 sowie am 28.01.2014 durch die Beklagte kontrolliert worden. Dabei waren keine Anhaltspunkte für eine Massariaerkrankung der Platane gefunden worden, jedoch wurde Totholz im Baumkontrollbuch vermerkt. Ein Kronenpflegeschnitt erfolgte nach dem Unfalltag am 06.06.2014 und eine Totholzbeseitigung am 06.08.2014.
Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde Schadensersatz für die Beschädigung seines Pkw durch einen herabfallenden Ast am 06.05.2014. Der Ast war von einer Platane ausgebrochen, war ca. 4,50 m lang und hatte an der Bruchstelle einen Durchmesser von 5 bis 8 cm. Der Baum war zuletzt am 19.03.2013 sowie am 28.01.2014 durch die Beklagte kontrolliert worden. Dabei waren keine Anhaltspunkte für eine Massariaerkrankung der Platane gefunden worden, jedoch wurde Totholz im Baumkontrollbuch vermerkt. Ein Kronenpflegeschnitt erfolgte nach dem Unfalltag am 06.06.2014 und eine Totholzbeseitigung am 06.08.2014.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht gab der Klage statt, da eine Amtspflichtverletzung der Beklagten darin liege, dass nicht rechtzeitig eine Totholzbeseitigung durchgeführt worden sei.
Das Gericht gab der Klage statt, da eine Amtspflichtverletzung der Beklagten darin liege, dass nicht rechtzeitig eine Totholzbeseitigung durchgeführt worden sei.
Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen habe der Baum eine altersbedingte und dem schwierigen innerstädtischen Standort gemäße gute Vitalität, relevante Krankheiten oder Schädigungen habe er nicht festgestellt, der Baum sei in einem zufriedenstellenden Pflegezustand. Bei dem schadensverursachenden, abgebrochenen Ast handle es sich um sogenanntes Totholz, also einen abgestorbenen Teil des Baumes. Die Bildung von Totholz sei eine normale Lebensäußerung des Baumes, da er sich von Ästen trenne, die wegen zu geringer Assimilationsleistung keinen Wert mehr für ihn haben. Aus diesem Grund sei sehr wahrscheinlich auch der schadensverursachende Totast entstanden, in der Folge werde das Holz des abgestorbenen Astes morsch oder spröde, bis der Ast abbreche und herunter falle. Der schadensverursachende Ast habe zum Versagenszeitpunkt noch Fein- und teilweise auch Feinstastbereiche aufgewiesen, sei aber nur noch teilweise berindet gewesen, der Ast sei noch nicht längere Zeit abgestorben gewesen, bevor er abgebrochen sei, zumindest am Ende der vorhergehenden Vegetationsperiode sei der Ast noch belaubt gewesen.
Zwar sei unsicher, ob bereits bei der Kontrolle am 28.01.2014 der Ast als Totholz erkennbar gewesen sei. Jedoch hätte nach der Kontrolle vom 28.01.2014 eine Beseitigung des durch den Kontrolleur auch im Baum grundsätzlich erkannten Totholzes spätestens binnen 3 Monaten, jedenfalls vor dem 06.05.2014, dem Schadensereignis, durchgeführt werden müssen. Trotz der Feststellung von Totholz bei der Kontrolle Ende Januar 2014 sowie auch bereits bei den vorangegangenen Kontrollen im März 2013 und Juli 2012 sei Totholz in der Krone festgestellt worden, ohne dass das Totholz beseitigende Maßnahmen geplant worden seien, dies habe zuletzt im März 2012 stattgefunden. Da das gesamte Umfeld des streitgegenständlichen Baumes die Entfernung von Totholz erforderlich mache, wäre bei einer Aufnahme des Schadensmerkmales Totholz auch die Planung einer Totholzbeseitigung erforderlich gewesen.
Bei Platanen müsse aus fachlicher Sicht die Totholzbeseitigung innerhalb von 3 Monaten durchgeführt werden. Die Frist von 3 Monaten zur Planung der Totholzbeseitigung ergebe sich nicht konkret aus Vorschriften, sondern obliege der fachlichen Entscheidung des Baumkontrolleurs. Da jedoch die Problematik von Massaria bei Platanen allgemein bekannt sei, weswegen das Totholz auch schnell abgeworfen werde, sei aus Sicht des gerichtlichen Sachverständigen aufgrund des schnellen Totholzabwurfs eine Frist von maximal 3 Monaten zu setzen, die von anderen Sachverständigen nach seiner Einschätzung ggf. noch geringer vertreten würde. Diese angesetzten drei Monate seien pflanzenartbedingt und auch situationsbedingt, es handelte sich um eine Platane und sie stünde neben einem Bürgersteig und Parkplätzen, zudem verbreiteten sich die Platanen über die Straße.
Nach diesen Ausführungen des Sachverständigen, denen das Gericht sich anschloss, war nach der Feststellung von Totholz bei der Kontrolle am 28.01.2014 eine Totholzbeseitigung in spätestens 3 Monaten durchzuführen. Dies gelte umso mehr, als bereits bei den vorherigen Kontrollen ebenfalls Totholz festgestellt worden sei und der letzte Kronenpflegeschnitt am 23.03.2012, mithin 22 Monate vorher, erfolgt sei. Auch wenn der Zeitraum von 3 Monaten am Tag des Schadensereignisses vom 06.05.2014 nur geringfügig überschritten gewesen sei, liege eine Amtspflichtverletzung vor. Es handle sich nach den Ausführungen des Sachverständigen um eine maximale Frist, andere Sachverständige würden diesen Zeitraum noch geringer ansetzen. Danach hätte bis zum Schadensereignis eine Totholzbeseitigung bereits erfolgt sein müssen.
Nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen sei davon auszugehen, dass bei einer derartigen Totholzbeseitigung im Zeitraum von drei Monaten nach dem 28.01.2014 auch der schadensverursachende Ast beseitigt worden wäre.
Der Sachverständige habe hierzu zwar ausgeführt, dass er nicht sagen könne, wie der Ast konkret am 28.01.2014 ausgesehen habe bzw. ob er zum Beispiel bei einer Totholzbeseitigung bereits etwa 2 bis 3 Wochen nach der Kontrolle bereits Totholz gewesen wäre. Bei einer derartigen Totholzbeseitigungsmaßnahme seien jedoch auch absterbende Äste zu beseitigen. Zur Totholzbeseitigung wäre ein Hubsteiger eingesetzt worden. Man hätte den Baum dann von oben betrachten können und sehe deswegen auch genauer, wie die Äste aussähen, so dass dann auch absterbende Äste entfernt würden.
Bezüglich des schadensverursachenden Astes könne der Sachverständige sagen, dass dieser Ast zwar teilweise noch Feinstastbereiche aufgewiesen habe, aber nur noch teilweise berindet gewesen sei, so dass der Ast bereits vorher als absterbend erkennbar gewesen sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der streitgegenständliche Ast bereits im Februar/März 2014 abgestorben sei. Er gehe davon aus, dass der Ast bereits nach dem Ende der Vegetationsperiode im Oktober abgestorben sei. Wenn der Baum die Blätter verliere, gehe er in eine Ruhephase. Er bilde dann eine Abschottungszone gegenüber einem nicht mehr zu versorgenden Ast, so dass dieser dann absterbe.
Diesen Ausführungen des Sachverständigen schloss das Gericht sich an. Danach sei davon auszugehen, dass im Rahmen einer Totholzbeseitigungsmaßnahme innerhalb von 3 Monaten nach der Kontrolle vom 28.01.2014 der schadensverursachende Ast als absterbend erkannt worden wäre und daher ebenfalls beseitigt worden wäre. Indem eine Totholzbeseitigungsmaßnahme durch die Beklagte nicht durchgeführt worden sei, liege daher eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Beklagten vor.
Fazit:
Wird im Rahmen einer Baumkontrolle Totholz festgestellt, so ist zwingend auch die Planung einer zeitnahen, ggf. unverzüglichen Totholzbeseitigung vorzunehmen. Bei der Totholzbeseitigungsmaßnahme sind dann auch absterbende Äste zu beseitigen.
Wird im Rahmen einer Baumkontrolle Totholz festgestellt, so ist zwingend auch die Planung einer zeitnahen, ggf. unverzüglichen Totholzbeseitigung vorzunehmen. Bei der Totholzbeseitigungsmaßnahme sind dann auch absterbende Äste zu beseitigen.
6. Urteil des Amtsgerichts München vom 16.06.2016 (Az.: 233 C 16357/14)
Sachverhalt:
Ein auf dem Grundstück der Beklagten stehender Baum fiel zwei Tage nach einem Sturm um und beschädigte das Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin verlangt Ersatz des entstandenen Schadens und ist insoweit der Meinung, dass eine Beschädigung des Pkw hätte vermieden werden können, wenn der Baum ordnungsgemäß beschnitten worden wäre. Außerdem sei der Baum nach dem Sturm schief gestanden. Es sei Aufgabe der beklagten Grundstückseigentümerin gewesen, zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann.
Ein auf dem Grundstück der Beklagten stehender Baum fiel zwei Tage nach einem Sturm um und beschädigte das Fahrzeug der Klägerin. Die Klägerin verlangt Ersatz des entstandenen Schadens und ist insoweit der Meinung, dass eine Beschädigung des Pkw hätte vermieden werden können, wenn der Baum ordnungsgemäß beschnitten worden wäre. Außerdem sei der Baum nach dem Sturm schief gestanden. Es sei Aufgabe der beklagten Grundstückseigentümerin gewesen, zu überprüfen, ob von dem Baum eine Gefahr ausgehen kann.
Das AG München wies die Klage ab.
Entscheidungsgründe: Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Klägerin keinen Anspruch auf Schadensersatz. Die Klägerin habe nicht beweisen können, dass die Beklagte eine Verkehrssicherungspflichtverletzung begangen habe und dadurch der Schaden entstanden sei. Eine Zeugin habe in dem Verfahren zwar ausgesagt, dass der Baum immer schiefer geworden sei und dass die Baumwurzeln die Fußwegplatten angehoben hätten. Ein schief stehender Baum stürze jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts nicht zwangsläufig um. Hierbei komme es maßgeblich darauf an, ob lediglich ein schiefes Wachstum vorliege und wie stark die Neigung sei. Ein schiefes Wachstum schließe nicht andere Ursachen für einen Baumsturz aus. Durch Baumwurzeln angehobene Fußwegplatten ließen ferner keinen Schluss auf eine Schädigung des Baumes zu, da auch gesunde Bäume infolge des Wurzelwachstums hierzu in der Lage seien.
Aus dem von der Klägerin vorgelegten Einsatzbericht der städtischen Feuerwehr ergebe sich, dass die Feuerwehr vermute, dass der Baum bei dem Sturm einen Bruch im Wurzelwerk erhalten habe und deshalb umgefallen sei. Sofern tatsächlich ein Wurzelbruch für den Baumsturz kausal gewesen sei, was im vorliegenden Fall jedoch nicht aufgeklärt werden konnte, da der streitgegenständliche Baum bereits entfernt worden war und für eine Begutachtung nicht mehr zur Verfügung stand, könnten verschiedene Ursachen den Wurzelbruch herbeigeführt haben. Sofern der Sturm den Wurzelbruch verursacht habe, sei wegen des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Sturm und dem Umfallen des Baumes nicht von einem ausreichenden Zeitraum auszugehen, in dem die Beklagte Maßnahmen hätte ergreifen müssen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Fazit: Das Amtsgericht München betont durch seine Entscheidung die grundsätzliche Beweislastverteilung: Die Beweislast für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Grundstückseigentümers und deren Ursächlichkeit für einen Schaden trägt in der Regel der Geschädigte.
7. Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 02.10.2015 (Az.: 11 O 206/11)
Sachverhalt: Die Kläger verlangen von dem beklagten Land Ersatz von Schäden, die ihnen dadurch entstanden sind, dass eine Linde auf ihr Grundstück gefallen ist.
Vor dem Grundstück der Kläger verläuft eine Landesstraße, an der eine Linde mit einem Stammdurchmesser von 60 bis 70 cm stand. Das Land schloss mit der Firma K einen Abrufvertrag über die Baumpflege an Landesstraßen.
Am 29.04.2010 führte ein Mitarbeiter der Beklagten eine Baumschau hinsichtlich der Linde durch. Dabei stellte er an ihr Totholz fest. Aufgrund eines Auftrags vom selben Tag beauftragte er die Firma K mit der Totholzbeseitigung. Mitarbeiter der Firma K führten daraufhin Baumpflegearbeiten an der Linde durch, wobei im erheblichen Umfang der Kronenbereich des Baumes ausgeastet wurde.
Am Vormittag des 06.07.2010 stürzte die Linde auf das Metalltor und das Stalldach des klägerischen Grundstücks. Zu diesem Zeitpunkt herrschte Windstärke 5.
Die Kläger behaupten, die mit den Pflegemaßnahmen beauftragten Mitarbeiter der Firma K hätten den Kronenbereich der Linde so stark ausgeastet, dass der morsche Baum seine Statik verloren und schon bei geringeren bis mittleren Windböen gedroht habe umzustürzen. Eine sorgfältige Kontrolle des Baumes sei weder durch die Mitarbeiter des beklagten Landes noch durch die der Firma K erfolgt. Der Baum sei im Wurzelbereich durch äußerlich sichtbare Fäule geschädigt gewesen.
Das Gericht gab der Klage statt.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des LG Frankfurt (Oder) seien im Streitfall weitergehende Untersuchungen an der Linde veranlasst gewesen, welche den Schadensfall verhindert hätten. Dies folge aus den optischen Auffälligkeiten, die bei der Baumkontrolle am 29.04.2010 von dem Mitarbeiter der Beklagten festgestellt wurden. Nach dem unstreitigen Vorbringen hatte er an der Linde Totholz erkannt. Vorliegend bestanden deshalb ausreichende Anhaltspunkte, die bei einer pflichtgemäßen Ausübung der Verkehrssicherungspflicht Anlass zu weitergehenden Untersuchungen des Baumes geben mussten. Dass über eine bloße Sichtprüfung hinausgehende Untersuchungen stattgefunden haben, trage das beklagte Land nicht vor. Die Beklagte habe nach dem Ergebnis des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zudem nicht beweisen können, dass die Innenfäule im Rahmen einer weitergehenden Untersuchung des Baumes nicht erkennbar geworden wäre, so dass sie die Beweislast für die Nichterweislichkeit treffe.
Nach Auffassung des LG Frankfurt (Oder) seien im Streitfall weitergehende Untersuchungen an der Linde veranlasst gewesen, welche den Schadensfall verhindert hätten. Dies folge aus den optischen Auffälligkeiten, die bei der Baumkontrolle am 29.04.2010 von dem Mitarbeiter der Beklagten festgestellt wurden. Nach dem unstreitigen Vorbringen hatte er an der Linde Totholz erkannt. Vorliegend bestanden deshalb ausreichende Anhaltspunkte, die bei einer pflichtgemäßen Ausübung der Verkehrssicherungspflicht Anlass zu weitergehenden Untersuchungen des Baumes geben mussten. Dass über eine bloße Sichtprüfung hinausgehende Untersuchungen stattgefunden haben, trage das beklagte Land nicht vor. Die Beklagte habe nach dem Ergebnis des im gerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens zudem nicht beweisen können, dass die Innenfäule im Rahmen einer weitergehenden Untersuchung des Baumes nicht erkennbar geworden wäre, so dass sie die Beweislast für die Nichterweislichkeit treffe.
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen sei anhand der vorliegenden Bilder zweifelsfrei erkennbar, dass die Stammbasis durch eine weit ausgedehnte intensive Holzzersetzung betroffen gewesen sei. Nach dem Bruchbild könne er zwar nicht mit Sicherheit feststellen, dass es sich um den Brandkrustenpilz gehandelt habe; hierfür gebe es aber Anhaltspunkte. Ob vor dem Bruch äußerlich sichtbare Beweise auf die ausgedehnte Innenfäule vorhanden gewesen seien, könne er anhand der ihm zur Verfügung gestellten Fotos nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen.
Die in dem Unterlassen weitergehender Untersuchungen liegende Pflichtverletzung sei ursächlich für den eingetretenen Schaden. Denn der Mitarbeiter der Beklagten habe aufgrund der getroffenen Feststellungen eine Totholzbeseitigung angeordnet und der Firma K einen entsprechenden Auftrag erteilt. Vorliegend streite für die Kläger der Anscheinsbeweis, da gerade der Schaden eingetreten sei, den die Verkehrssicherungspflicht verhindern soll. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht entkräftet. Der Sachverständige habe ausgeführt, dass Belastbares zu den Baumpflegemaßnahmen nicht gesagt werden könne. Es seien ihm keine Bilder vorgelegt worden, die die Krone des Baumes bzw. die als problematisch bezeichneten Totholzschnittmaßnahmen gezeigt hätten.
Fazit:
Vorliegend nahm das Gericht eine Beweislastumkehr an, da die Beklagte nicht hinreichend deutlich die Behauptung der Kläger bestritten hatte, der Baum habe – wie am Totholz zu erkennen sei – einen schlechten Vitalitätszustand. Die Beklagte hätte deutlich erklären müssen, dass bei Bäumen dieses Alters wie die streitgegenständliche Linde regelmäßig entstehendes Totholz routinemäßig entfernt werde und das Totholz kein Zeichen für mangelnde Vitalität sei. Dann hätten die Kläger nachweisen müssen, dass der Pilzbefall bei den vom Gericht angenommenen erforderlichen weitergehenden Untersuchungen des Baumes erkennbar und auch ursächlich für den Schaden gewesen war.
Vorliegend nahm das Gericht eine Beweislastumkehr an, da die Beklagte nicht hinreichend deutlich die Behauptung der Kläger bestritten hatte, der Baum habe – wie am Totholz zu erkennen sei – einen schlechten Vitalitätszustand. Die Beklagte hätte deutlich erklären müssen, dass bei Bäumen dieses Alters wie die streitgegenständliche Linde regelmäßig entstehendes Totholz routinemäßig entfernt werde und das Totholz kein Zeichen für mangelnde Vitalität sei. Dann hätten die Kläger nachweisen müssen, dass der Pilzbefall bei den vom Gericht angenommenen erforderlichen weitergehenden Untersuchungen des Baumes erkennbar und auch ursächlich für den Schaden gewesen war.
8. Urteil des Oberlandgerichts Saarbrücken vom 26.11.2015 (Az.: 4 U 64/14)
Sachverhalt: Der Kläger nimmt die beklagte Stadt wegen eines auf seinen Pkw herabgefallenen Astes auf Schadensersatz in Anspruch. Nach den Behauptungen des Klägers brach am 26.12.2012 ein ca. 3 m langer, abgestorbener und an der Abbruchstelle 3 cm dicker Ast einer vor dem klägerischen Grundstück stehenden Platane ab und beschädigte seinen in der Einfahrt des Grundstücks abgestellten Pkw. Da die Äste der Platane teilweise in das Grundstück des Klägers hineinragten und es in der Vergangenheit bei Wind zum Herabfall von Ästen gekommen sein soll, verlangte der Kläger schon seit längerer Zeit von der für den Baum verkehrssicherungspflichtigen Stadt, einen Rückschnitt vorzunehmen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Beklagte den abgestorbenen Ast bei ihren Baumkontrollen hätte sehen und beseitigen müssen. Die Stadt trat dem insoweit entgegen, als bei der fraglichen Platane bei der letzten Baumkontrolle, die in der Zeit zwischen dem 02.09. und 25.11.2012 stattgefunden habe, keine Defektsymptome festgestellt worden seien.
Nachdem die Klage vom Landgericht Saarbrücken mit Urteil vom 27.03.2014 abgewiesen wurde, legte der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Das OLG Saarbrücken wies die Berufung zurück.
Entscheidungsgründe:
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstrecke sich die Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz von Gefahren durch Bäume. Nur konkret gefährdende Bäume und Baumteile müssten entfernt werden. Der Umstand, dass grundsätzlich jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz insoweit eine mögliche Gefahr darstelle, als auch völlig gesunde Bäume durch einen Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen würden oder eine Schneeauflage oder starker Regen zum Absturz selbst von größeren Ästen führen könnten und auch die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar sei, gebiete nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums.
Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstrecke sich die Straßenverkehrssicherungspflicht auch auf den Schutz von Gefahren durch Bäume. Nur konkret gefährdende Bäume und Baumteile müssten entfernt werden. Der Umstand, dass grundsätzlich jeder Baum an einer Straße oder an einem öffentlichen Parkplatz insoweit eine mögliche Gefahr darstelle, als auch völlig gesunde Bäume durch einen Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen würden oder eine Schneeauflage oder starker Regen zum Absturz selbst von größeren Ästen führen könnten und auch die Erkrankung oder Vermorschung eines Baumes von außen nicht immer erkennbar sei, gebiete nicht die Entfernung aller Bäume aus der Nähe von Straßen und öffentlichen Parkplätzen oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums.
Die Behörden genügten ihrer Sicherungs- und Überwachungspflicht, wenn sie – außer der stets gebotenen regelmäßigen Beobachtung auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse – eine eingehende Untersuchung dort vornehmen, wo besondere Umstände – wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau oder ähnliches – sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen sei die Beklagte ihrer Pflichten nachgekommen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Stadt die Baumkontrolle zeitlich und inhaltlich ordnungsgemäß ausgeführt habe. Der gerichtliche Sachverständige habe festgestellt, dass die schadensursächliche Platane zwar eine alte Stammverletzung aufweise, der Baum trotzdem keinesfalls als Gefahrenbaum einzustufen sei, weil anhand der Wundränder ablesbar sei, dass der Baum offensichtlich seit Jahren Wundholz anbaue und eine statische Gefährdung auszuschließen sei. Sowohl in belaubtem als auch in unbelaubtem Zustand sei die Platane als gesund, leicht geschädigt, einzustufen. „Leicht geschädigt“ sei hierbei gleichbedeutend mit „Schäden, die sich voraussichtlich bis zur nächsten Regelkontrolle nicht auf die Verkehrssicherheit auswirken“. Somit sei kein Handlungsbedarf gegeben gewesen. Dass in einer Krone eines so großen und alten Baumes einzelne Feinäste tot seien, sei unvermeidlich. Trotz ordnungsgemäßer und fachgerechter Baumkontrolle sei es unvermeidbar, dass bei Starkwinden einzelne Feinäste abbrechen.
Die Beklagte habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch keine eingehende fachmännische Untersuchung der Platane vornehmen müssen. Gemäß den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen könne nicht festgestellt werden, dass in Bezug auf den schadensverursachenden Baum Umstände vorgelegen haben, die auf eine Gefährdung hindeuteten, die von der Beklagten bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Sichtkontrolle vom Boden aus hätten entdeckt und zum Anlass für eine nähere Untersuchung mittels Hubsteiger und zum Ergreifen weiterer Maßnahmen – wie der Entfernung des schadhaften Asts oder der Absperrung des Luftraums – hätten genommen werden müssen.
Fazit: Ein natürlicher Astabbruch, für den vorher keine besonderen Anzeichen bestanden haben, gehört zu den naturgebundenen und daher hinzunehmenden Lebensrisiken. Dies gilt auch für naturbedingt vergleichsweise bruchgefährdete Baumarten an Straßen und Parkplätzen (s. Urteil des BGH vom 06.03.2014, Az.: III ZR 352/13); solche Bäume müssen weder beseitigt noch zurückgeschnitten werden.
9. Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.2015 (Az.: 372/14)
Sachverhalt: Infolge eines Sturms, der am 08.06.2014 herrschte (Orkan „Ela“), fiel eine Scheinakazie auf den vor dem Haus der Klägerin geparkten PKW und verursachte einen Totalschaden. In dem vorprozessualen von der Klägerin eingeholten Gutachten wurde festgestellt, dass bei dem Sturm die Windstärke 13 geherrscht habe und dass sich im Wurzelraum des Baumes eine Faulstelle mit einer Größe von ca. einem Quadratmeter und einer Tiefe von einem Meter befunden habe. Während die Klägerin behauptete, die Wurzelfäulnis der Scheinakazie sei bei einer bloßen äußerlichen Besichtigung erkennbar gewesen, wurde dies von der beklagten Stadt als Straßenbaulastträgerin bestritten und der Umsturz der Scheinakazie auf die aufgetretenen Orkanböen und somit auf höhere Gewalt gestützt. Die Beklagte führte auch aus, dass bei der letzten Baumkontrolle ca. 5 Monate vor dem Baumunfall bei dem Baum zwar eine „leichte Schädigung“ festgestellt worden sei, diese sich aber nur auf eine Zwieselbildung und einen Rindenschaden im Wurzelbereich bezogen habe.
Entscheidungsgründe: Das Landgericht wies die Schadensersatzklage mit Hinweis auf höhere Gewalt ab. Den Einwand der Klägerin, die Beklagte müsse auch im Falle höherer Gewalt darlegen, dass auch ein gesunder Baum in der konkreten Sturmsituation umgefallen wäre, erachtete das Gericht für nicht durchgreifend und wies darauf hin, dass es allgemein bekannt sei, dass es im Zusammenhang mit dem Orkan „Ela“ insbesondere im Rheinland zu erheblichen Schäden durch umstürzende Bäume gekommen sei. Es könne keineswegs davon ausgegangen werden, dass diese Bäume vorgeschädigt gewesen seien und allein deswegen umgestürzt seien.
Derzeit ist ein von der Klägerin angestrengtes Berufungsverfahren vor dem OLG Köln anhängig, in dem das Gericht einen Sachverständigen hinsichtlich der Erkennbarkeit der Wurzelfäule im Rahmen ordnungsgemäßer Sichtkontrolle im Vorfeld sowie bezüglich der Auswirkungen der Wurzelfäule auf die Standsicherheit des Baumes beauftragt hat.
Fazit: Die Einlegung der Berufung durch die Kläger und der Beweisbeschluss des Berufungsgerichts sind nachvollziehbar. Beim Umsturz eines morschen Baumes ab Windstärke 9 kann nicht dahingestellt bleiben, ob die Vermorschung des Baumes äußerlich erkennbar war, denn wenn sie erkennbar war, sollte nach Auffassung des Autors der Verkehrssicherungspflichtige für seine nachlässige und unsorgfältige Baumkontrolle haften.
10. Urteil des Landgerichts Görlitz vom 27.05.2016 (Az.: 2 S 159/15)
Sachverhalt: Auf einem Parkplatz waren zum Schutz eines Baumes Bordsteine eingelassen. Der parkende Kläger fuhr mit dem vor den Vorderreifen befindlichen Frontteil über die Bordsteine, wobei die Bordsteine das Frontteil seines Kfz beschädigten, weil sie höher waren als der Abstand zwischen dem Boden der Parkplatzfläche und dem Unterboden des Pkw. Der Kläger trug vor, die Parkfläche sei relativ kurz gewesen, so dass ein Überfahren der Bordsteine mit dem Frontteil kaum zu vermeiden gewesen sei.
Die Schadensersatzklage des Klägers wurde abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Nach Auffassung des LG Görlitz habe der verkehrssicherungspflichtige Parkplatzinhaber die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, indem er zum Schutz eines Baumes auf dem Parkplatz Bordsteine um ihn herum gesetzt habe. Bordsteine seien unabhängig davon, ob sie den Rand einer Parkfläche begrenzten oder – wie hier – einen auf dem Parkplatz befindlichen Baum zu dessen Schutz umfassten, nicht zum „Überfahren“ mit dem Frontteil eines Pkw gedacht. Jeder, der einen Parkplatz suche, müsse vor Beginn des Parkmanövers prüfen, ob der zur Verfügung stehende Parkraum für die Größe seines Pkw ausreiche. Selbst wenn der Verkehrssicherungspflichtige seine Verkehrssicherungspflicht durch das Setzen der hohen Bordsteine verletzt hätte, hätte beim Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB vorgelegen.
Nach Auffassung des LG Görlitz habe der verkehrssicherungspflichtige Parkplatzinhaber die Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt, indem er zum Schutz eines Baumes auf dem Parkplatz Bordsteine um ihn herum gesetzt habe. Bordsteine seien unabhängig davon, ob sie den Rand einer Parkfläche begrenzten oder – wie hier – einen auf dem Parkplatz befindlichen Baum zu dessen Schutz umfassten, nicht zum „Überfahren“ mit dem Frontteil eines Pkw gedacht. Jeder, der einen Parkplatz suche, müsse vor Beginn des Parkmanövers prüfen, ob der zur Verfügung stehende Parkraum für die Größe seines Pkw ausreiche. Selbst wenn der Verkehrssicherungspflichtige seine Verkehrssicherungspflicht durch das Setzen der hohen Bordsteine verletzt hätte, hätte beim Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB vorgelegen.
11. Urteil des Oberlandesgerichts Naumburg vom 23.06.2015 (Az.: 12 U 158/14)
Sachverhalt:
Vor einem Krankenhaus verlief eine öffentliche Straße, für die die Beklagte verkehrssicherungspflichtig war. Der Seitenstreifen der Straße wurde regelmäßig als Parkstreifen für das benachbarte Krankenhaus benutzt und war für diese Benutzung grundsätzlich auch ausreichend befestigt, zum Teil durch entsprechendes Verfestigungsmaterial und teilweise als Gras-/Erdfläche. Das Parken war dort auch nicht untersagt.
Vor einem Krankenhaus verlief eine öffentliche Straße, für die die Beklagte verkehrssicherungspflichtig war. Der Seitenstreifen der Straße wurde regelmäßig als Parkstreifen für das benachbarte Krankenhaus benutzt und war für diese Benutzung grundsätzlich auch ausreichend befestigt, zum Teil durch entsprechendes Verfestigungsmaterial und teilweise als Gras-/Erdfläche. Das Parken war dort auch nicht untersagt.
In 2007 oder 2008 wurde auf dem Seitenstreifen ein Baum gefällt, dessen Stubben 2009 ausgefräst wurde, wobei das Stubbenloch anschließend ausschließlich mit Fräsmaterial und Wurzelteilen verfüllt wurde. In der Folgezeit zersetzten sich dann die im Boden verborgenen Wurzelteile weiter mit der Folge, dass der Untergrund nachgab und sich ein Loch bildete.
Als der Fahrzeugführer und Zeuge Dr. K am 11.10.2013 morgens um 7.10 Uhr (wie schon öfter zuvor, allerdings an anderen Stellen des Seitenstreifens) dort parkte, fuhr er mit dem vorderen rechten Rad in das Loch, so dass die Karosserie des Pkw des Klägers auf dem Boden aufsetzte und es zur Beschädigung des Pkw kam.
Hinsichtlich der dadurch verursachten Schäden am Pkw des Klägers wurde die Stadt als zuständiger Straßenbaulastträger verurteilt, dem geschädigten Kläger drei Viertel des Schadens zu ersetzen (die Betriebsgefahr des Pkw des Klägers wurde dem Kläger mit einem Viertel angelastet).
Entscheidungsgründe:
Der Stadt wurde in mehrerer Hinsicht eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen.
Der Stadt wurde in mehrerer Hinsicht eine fahrlässige Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgeworfen.
In erster Linie sei der Stadt die Wahl der falschen Methode zur Bereinigung der Reste des gefällten Baumes vorzuwerfen, denn es sei allgemein bekannt, dass organisches Material im Laufe der Jahre verrotte und dadurch gegenüber einem benachbarten verdichteten Erdreich (wie hier) an Volumen verliere. Dies habe im Jahre 2013 zu einem Absinken des verrotteten Wurzelmaterials bzw. des verrotteten Fräsmaterials und zugleich auch der obersten Deckschicht geführt. Dies habe die Stadt jedoch berücksichtigen und eine Methode der Stabilisierung und Verdichtung wählen müssen, die ein solches Absinken verhindert hätte.
Wenn trotzdem die Methode gewählt worden sei, das Loch ausschließlich mit dem angefallenen Fräsmaterial zu verfüllen, hätte den davon ausgehenden Gefahren jedenfalls durch regelmäßige Kontrollen und geeignete Belastungsprüfungen begegnet werden müssen. Solche Kontrollen hätten hier aber unstreitig nie stattgefunden.
Alternativ hätten die von der unzureichenden Verdichtung im Bereich des gefällten Baumes ausgehenden Gefahren auch dadurch abgewendet werden können, dass durch entsprechende Markierungen oder durch geeignete Pfosten ein Parken an dieser Stelle verhindert worden wäre; das Parken sei an dieser Stelle aber nicht untersagt worden.
Im Übrigen lehnte das Gericht eine Erhöhung der mit einem Viertel angesetzten Betriebsgefahr wegen eines Mitverschuldens des Fahrzeugführers und Zeugen Dr. K bei der Beschädigung des Fahrzeugs ab. Man könne hier nicht feststellen, dass der Fahrzeugführer die abgesenkte Fläche hätte erkennen müssen oder dass er sie gar gekannt habe. Der Fahrzeugführer habe auf einem regelmäßig frequentierten Parkstreifen geparkt, der nur noch Reste von Grün aufgewiesen und sich ansonsten durch eine verdichtete Deckschicht ausgezeichnet habe. Im Übrigen sei es zur Unfallzeit morgens um 7.10 Uhr noch nicht so hell gewesen, dass der Fahrzeugführer bei gehöriger Sorgfalt die Vertiefung an der Unfallstelle hätte erkennen müssen.
12. Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 23.11.2015 (Az.: M 8 K 14.2817)
Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Grundstücks und stellten einen Antrag auf Genehmigung der Fällung einer Kiefer mit einem Stammumfang von 158 cm und einer Höhe von ca. 25 m auf dem südlich und südwestlich angrenzenden Nachbargrundstück. Der streitgegenständliche Baum steht ca. 4 bis 5 m entfernt von der südwestlichen Grundstücksecke des klägerischen Grundstücks.
Zur Begründung des Fällungsantrags wurde ausgeführt, der Baum verschatte das klägerische Grundstück so stark, dass dieses ab Mittag nicht mehr besonnt werde. Der Baum schwanke bei Stürmen stark und stelle eine Gefahr für das Haus der Kläger dar. Eine Ersatzpflanzung werde nicht akzeptiert, da neben der Kiefer ein 10 m hoher Laubbaum stehe und insgesamt die Durchgrünung sowohl auf dem klägerischen als auch auf dem Nachbargrundstück mit insgesamt 14 Bäumen hoch sei. Die Kläger wiesen auf einen früheren Präzedenzfall hin, bei dem die Beklagte der Schatteneinwirkung Rechnung getragen und der Fällung eines Baumes zugestimmt habe. Die Verschattungswirkung des streitgegenständlichen Baumes sei höher als die des genannten Präzedenzfalles, weil dieser nicht auf der West-, sondern auf der Südseite stehe und auch noch deutlich höher sei als der damalige Baum.
Die Beklagte führte Ortsbesichtigungen durch und stellte fest, dass die streitgegenständliche Weymouthskiefer weder im Stamm noch im Wurzelbereich Schadensmerkmale aufweise. Die Kiefer sei auch regelmäßig beastet, Bauschäden seien weder am Gebäude des Baumgrundstücks noch des Nachbargrundstücks erkennbar; eine unzumutbare Verschattung von Wohnräumen durch die Kiefer liege nicht vor. Insofern bestehe auch ein Unterschied zu dem angeführten „Präzedenzfall“, da dort der Baum eine abbauende Vitalität aufgewiesen habe. Dementsprechend lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Fällung der streitgegenständlichen Weymouthskiefer ab.
Hiergegen erhoben die Kläger Klage und beantragten, den Ablehnungsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Fällung der Weymouthskiefer zu genehmigen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, einen Rückschnitt der Weymouthskiefer auf eine Höhe von maximal 15 m zu genehmigen. Zur Begründung für diesen Hilfsantrag führten die Kläger aus, dass bei dem streitgegenständlichen Baum wegen dessen Höhe auch im Hinblick auf das teilweise erhebliche Sturmaufkommen im zurückliegenden Winter eine erhebliche Windbruchgefahr bestehe, weil es sich baumtechnisch um einen brüchigen Baum handele, der auch windoffen positioniert sei. Hieraus ergebe sich eine potentielle Gefährdung des direkt angrenzenden klägerischen Hausgrundstücks.
Das VG München wies die Klage ab, da der Bescheid der Beklagten, mit dem diese den Antrag auf Genehmigung der Fällung der Weymouthskiefer abgelehnt hat, rechtmäßig sei und die Kläger nicht in ihren Rechten verletze.
Entscheidungsgründe: Von der streitgegenständlichen Weymouthskiefer gehe weder eine für die Klagepartei relevante Bruchgefahr aus, noch stellten sich die mit dem Laubabfall verbundenen Belästigungen bzw. Beeinträchtigungen für die Kläger als unzumutbar dar; der Beitrag des streitgegenständlichen Baumes zur Verschattung des klägerischen Grundstücks bzw. der Aufenthaltsräume des Hauses sei ebenfalls zumutbar.
- Die Beklagte sei aufgrund von zwei Ortsbesichtigungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass der Baum keinerlei Schäden aufweise, die eine erhöhte Bruchgefahr begründen würden. Zwar erscheine die Beastung des Baumes auf der Nord-West-Seite des Baumes nicht regelmäßig. Dies sei jedoch auf das natürliche Wuchsverhalten des Baumes auf die Konkurrenz zu der direkt nordöstlich dahinterstehenden Hainbuche zurückzuführen. Bestätigt würde diese Einschätzung auch durch die Tatsache, dass nach den starken Windereignissen im vorliegenden Jahr keinerlei Astabbruch an der streitgegenständlichen Weymouthskiefer erkennbar gewesen sei. Für die von den Klägern behauptete Windbruchgefahr würden die tatsächlichen Grundlagen fehlen, da außer der Behauptung ohne nähere Substantiierung auch keine Schadensmerkmale, die einen entsprechenden Rückschluss zuließen, belegt oder zumindest benannt worden seien. Auch die Behauptung der „Kopflastigkeit“ des Baumes finde keine weiteren Belege durch die Kläger, zumal auch der fachliche Beistand der Kläger entgegen entsprechender Behauptungen in den Schriftsätzen eingeräumt habe, dass die Wuchshöhe des Baumes grundsätzlich arttypisch sei.
Auch der Umstand, dass auch ein gesunder Baum bei starken Stürmen entwurzelt werden kann bzw. dass in einer solchen Situation eine Bruchgefahr der Äste gegeben sein kann, rechtfertige nicht das klägerische Begehren. Bei der Gefahr, dass Bäume, die Gebäude überragen, bei starken Stürmen umstürzen oder dass sie vom Blitz getroffen werden könnten, handle es sich um allgemeine, grundsätzlich auch jeden gesunden Baum bei derartigen extremen Wetterbedingungen möglicherweise treffende „katastrophale“ Folgen, die als solche eine Ausnahmegenehmigung nicht zu rechtfertigen vermögen; das Gleiche gelte für bei starken Unwettern abbrechende gesunde Äste. Derartige Unglücksfälle gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko; sie ließen sich, wenn überhaupt, allenfalls dadurch vermeiden, dass in besiedelten Bereichen sämtliche größeren Bäume beseitigt würden.
- Die von den Klägern angeführten Belästigungen und Beeinträchtigungen durch Zapfenabfall auf ihr Grundstück stellten sich nicht als unzumutbare Beeinträchtigungen von Bestand oder Nutzbarkeit ihres Grundstücks oder eines darauf stehenden Gebäudes dar. Das Vorbringen der Klagepartei, dass der Abwurf von Zapfen der Weymouthskiefer mit einem Gewicht von bis zu 300 g zu Gefährdungen auf dem klägerischen Grundstück führe, erscheine dem Gericht nicht überzeugend. Zum einen sei die Darlegung der Beklagten, dass die Zapfen grundsätzlich nur im ausgetrockneten Zustand und damit mit deutlich weniger Gewicht abfallen, naheliegender. Zum anderen könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass die streitgegenständliche Weymouthskiefer nicht an der Grundstücksgrenze zum Grundstück der Kläger stehe, sondern in deutlicher Entfernung und hier auch noch getrennt durch die nordöstlich dahinterstehende massive Hainbuche. Auch sei das klägerische Grundstück an seiner Süd- und Westseite durch eine dichte und hohe Thujenhecke abgegrenzt. Auf das klägerische Grundstück herüberhängende Äste der Weymouthskiefer seien beim Augenschein nicht zu erkennen gewesen. Aus diesen Gründen erscheine dem Gericht eine konkrete Gefährdung, die sich auf dem Grundstück der Kläger durch herabfallende schwere Zapfen realisieren könnte, nicht nachvollziehbar.
- Hinsichtlich der von der Klagepartei angeführten, nach ihrer Auffassung unzumutbaren Verschattung ihres Hauses sowie vor allem des dazugehörigen Grundstücks sei festzustellen, dass die Rechtsprechung grundsätzlich hohe Anforderungen an die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung durch Verschattung geschützter Bäume stelle. Bezüglich einer baumbedingten Verschattung sei von einer Unzumutbarkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn in der betroffenen Wohnung überhaupt kein ausreichend besonnter Aufenthaltsraum mehr vorhanden und durchgehend künstliches Licht notwendig sei. Zur zumutbaren Grundstücksnutzung gehöre nach Überzeugung des Gerichts sowohl eine angemessene Freizeitnutzung als auch eine entsprechend gärtnerische Nutzung. Diese implizierten sowohl eine Besonnung mindestens von Teilbereichen des Grundstücks, die über wenige Minuten hinausgeht, als auch verschiedenartige Bepflanzungsmöglichkeiten. Allerdings seien zugunsten der mit der Baumschutzverordnung verfolgten Ziele Einschränkungen der Besonnung und Belichtung hinzunehmen. Vorliegend sei nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Kläger und insbesondere auch deren im Süden des Hauses gelegene Terrasse in einer Weise von Belichtungsmöglichkeiten abgeschnitten sein könnte, die zur Unzumutbarkeit der Grundstücksnutzung führten. Die streitgegenständliche Weymouthskiefer stehe vom Grundstück bzw. der Terrasse des klägerischen Hauses aus gesehen im Südwesten. Dies bedeute, dass eine Besonnung sowohl vom Osten als auch vom Süden her unbehelligt durch den streitgegenständlichen Baum möglich sei. Auch einer Besonnung direkt vom Westen her stehe die Weymouthskiefer nicht entgegen. Bei einem entsprechenden tieferen Stand der Sonne ergäben sich – abgesehen von den Hochsommermonaten, insoweit räume auch die Klagepartei ein, dass zumindest im Juli keine Einschränkungen bestehen – Belichtungseinschränkungen nur, soweit die Sonne im Südwesten stehe. Dieser Sonnenstand erstrecke sich aber nicht über einen Tageszeitraum, der nur noch eine Besonnung des Süd- und Westgartens der Kläger in kurzen Zeitabschnitten des Tages zuließe. Eine dauerhafte Verschattung über alle für die Grundstücksnutzung maßgeblichen Tageszeiträume erscheine daher für das Gericht nicht einsichtig. Die von der Klagepartei behaupteten Belichtungseinschränkungen ließen sich auch nicht durch eine entsprechende „waldartige“ Situation auf dem Grundstück belegen. Zwar habe die Klagepartei – insoweit bestätigt durch ihren fachlichen Beistand – erklärt, dass die normalerweise durch den Schatten bedingte Vermoosung des Grundstücks hier nur aufgrund der entsprechenden pflegerischen Maßnahmen nicht gegeben sei. Allerdings erscheine dem Gericht der Zustand des Rasens, so wie er sich zum Zeitpunkt des Augenscheins dargestellt habe, im Falle einer unzumutbaren Verschattung auch nicht durch pflegerische Maßnahmen in dieser Weise herstellbar. Auch die Tatsache, dass die Klagepartei erklärt habe, dass eine Verschattung der Wohnräume in einer Weise, dass deren Nutzbarkeit zu irgendeinem Zeitpunkt des Tages nur mit künstlichem Licht möglich sei, nicht stattfinde, belege, dass eine unzumutbare Verschattung nicht gegeben sei. Insoweit erscheine einerseits eine ausreichende Belichtung der Wohnräume in Kombination mit einer unzumutbaren Verschattung der Südseite des Grundstücks, das zwischen der südlichen Außenwand des Hauses und der südlichen Grundstücksgrenze lediglich eine Breite von 6 m aufweise, nicht vereinbar.
- Soweit die Klagepartei ihren Anspruch auf Fällungsgenehmigung von – aus ihrer Sicht vergleichbaren – Bezugsfällen ableite, sei festzustellen, dass ein Anspruch immer eine Einzelfallprüfung voraussetze, wobei Baum- und Grundstückssituationen grundsätzlich individuell und somit nicht vergleichbar seien.
Der Hilfsantrag der Kläger, den Rückschnitt auf eine Höhe des Baumes von 15 m zu genehmigen, hatte ebenfalls keinen Erfolg. Ein solcher Rückschnitt um mehr als ein Drittel der Gesamtlänge würde den streitgegenständlichen Baum so maßgeblich verändern, dass nur noch ein Torso übrig bliebe. Die derzeit von dem Baum ausgehende Ortsbildprägung würde beseitigt werden. Abgesehen davon folgte das Gericht den Einlassungen der Beklagten, dass ein solcher Baumrückschnitt die Stabilität des Baumes nicht fördern, sondern mittel- bis langfristig zumindest verschlechtern würde. Das Einfaulen des Stammes ließe sich letztlich nicht verhindern, was auch der fachliche Beistand der Klagepartei einräumen musste. Auch der fachlichen Äußerung des Beklagtenvertreters hinsichtlich der Bruchgefahr der Sekundärkrone, die sich bei einem solchen Rückschnitt bilden würde, habe er nichts Substantielles entgegensetzen können.
Soweit die Klagepartei befürchte, dass sich eine Bruchgefahr bei weiterem Wachstum des Baumes in den nächsten Jahren realisieren könnte, sei dem entgegenzuhalten, dass entsprechende – genehmigungsfreie – Pflegeschnitte das Wachstum des Baumes dementsprechend in Grenzen halten können.
Fazit: Das Urteil knüpft an die im vergangenen Jahr dargestellten Urteile an, die bei beantragten Baumfällgenehmigungen dem Naturschutz einen hohen Stellenwert einräumen. Insbesondere mit Blick auf die Verschattungswirkung von Bäumen komme ein Beseitigungsanspruch nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn nämlich die Einwirkungen derart massiv sind, dass sie schlechthin nicht mehr hinzunehmen sind, wenn also etwa die Verschattung einen erheblichen Teil des Grundstücks ausmacht und den Lebenswert massiv reduziert (s. das Urteil des BGH vom 10.07.2015, Az.: V ZR 229/14).
13. Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 06.06.2016 (M 8 K 15.2412)
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fällungsgenehmigung zur Fällung einer Lärche auf seinem Grundstück. Der streitgegenständliche Baum ist ca. 25 - 26 m hoch und hat einen Stammumfang von 200 cm. Zur Begründung seines Antrages brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die Höhe des Baumes stehe in keiner Relation zur Grundstücksgröße. Während des Sturms „Niklas“ habe sich das Wurzelwerk beängstigend gehoben. Der Baum habe erheblich geschwankt und große Äste abgeworfen. Es bestehe aus Sicht des Klägers für den nächsten Sturm eine erhebliche Gefahr für Menschen und umliegende Häuser.
Die Beklagte lehnte die Erteilung der beantragten Fällungsgenehmigung ab. Zur Begründung ihrer Ablehnungsentscheidung führte sie im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Baum um einen gesunden und erhaltenswerten Baum in vitalem bis leicht abbauenden Versorgungszustand handele. Die Beseitigung des Baumes würde zu einer wesentlichen Veränderung der örtlichen Grünsituation führen. Beeinträchtigungen der Standsicherheit lägen nach einer vorgenommenen Sichtkontrolle nicht vor. Ebenso seien keine erheblichen Schäden im Kronen-, Stamm- und Wurzelbereich erkennbar gewesen. Der am Stamm befindliche alte Rindenschaden sei gut kompensiert und stark überwallt und somit aus fachlicher Sicht als unbedenklich einzustufen. Die momentane, durch Totholz verursachte, nicht gewährleistete Bruch- und Verkehrssicherheit sei nach dessen Entfernung wiederhergestellt. Dieses Totholz könne jederzeit genehmigungsfrei entfernt werden. Einer gesonderten Genehmigung bedürfe es dafür nicht. Folglich gingen von dem Baum nach Entnahme des Totholzes keine Gefahren mehr aus. Als hauptsächlicher Fällungsgrund habe der Antragsteller die Größe des Baumes und die Hebung des Wurzelwerkes angeführt. Das Wachstum und damit die Höhe eines Baumes stellten eine natürliche Lebensäußerung dar und seien für sich genommen kein hinreichender Fällungsgrund. Eine lediglich abstrakte Gefährdung durch künftige Wind- und Sturmschäden, die letztlich von jedem gesunden Baum ausgehen könne, stelle ebenfalls keinen Grund für eine Fällgenehmigung dar.
Der Kläger erhob gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten Klage, der stattgegeben wurde.
Entscheidungsgründe: Entgegen der Auffassung der Beklagten lagen aus Sicht des Verwaltungsgerichts München die Voraussetzungen für die Erteilung einer Fällungsgenehmigung nach der Baumschutzverordnung der Beklagten vor, da die Nutzbarkeit des klägerischen Grundstücks durch die Lärche unzumutbar beeinträchtigt werde. Zwar begründe der Umstand, dass der zur Fällung beantragte Baum eine im Verhältnis zu der Grundstücksgröße beträchtliche Höhe von ca. 25 erreicht habe, für sich allein keine unzumutbare Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung. Hohe Bäume neben einer Bebauung würden keinen städtebaulichen Missstand darstellen; dies sei vielmehr durchaus üblich und könne städtebaulich sogar erwünscht sein. Ein Belassen des Baumes sei dem Kläger aber im Hinblick auf das Erfordernis eines erheblichen, fortlaufenden Pflegeaufwands unzumutbar.
Zwar gehörten grundsätzlich die typischen Baumemissionen – also insbesondere der Laub- und Nadelfall, das Herabfallen von Früchten, Samen und auch kleineren Ästen – zu den Einwirkungen, die grundsätzlich hinzunehmen seien, da sie sich allenfalls als Belästigungen darstellten. Dies gelte auch dann, wenn es sich um einen vergleichsweise immissionsträchtigen Baum handele und daher die Reinigung des Grundstücks einen nicht unerheblichen Zeit- und Arbeitsaufwand erfordere.
Die von der streitgegenständlichen Lärche ausgehenden Emissionen könnten jedoch nicht als grundsätzlich hinzunehmende typische Lebensäußerungen eines Baumes angesehen werden. Die übermäßige Totholzausbildung bei der streitgegenständlichen Lärche sei – auch nach Einschätzung der Beklagten – durch die auf dem Grundstück vorzufindende, sehr starke Konkurrenzsituation bedingt. Der Standort sei wegen der Nähe zu der benachbarten, dominanten Buche für eine artgerechte Weiterentwicklung der Lärche nicht geeignet. Die Krone des Baumes sei aufgrund der starken Konkurrenzsituation einseitig ausgebildet und nur in einem geringen Bereich belichtet. Diese Standort- und Belichtungssituation biete dem Baum keine Möglichkeit zu einer normalen Weiterentwicklung und verursache vermehrte Totholzbildung.
Die Bruch- und Verkehrssicherheit der streitgegenständlichen Lärche könne auf Dauer nur gewährleistet werden, wenn der Kläger regelmäßige Pflegemaßnahmen zur Beseitigung des Totholzes durchführe bzw. durchführen lasse. Die hier erforderlichen Pflegemaßnahmen gingen wegen der standortbedingten vermehrten Totholzausbildung der Lärche weit über das übliche Maß hinaus. Da die streitgegenständliche Lärche auch künftig durch die massive Krone der benachbarten Buche bedrängt und mit verstärkter Totholzbildung reagieren werde, sei davon auszugehen, dass der Kläger fortlaufend mit umfangreichen Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung der Bruch- und Verkehrssicherheit des Baumes belastet werde, die unverhältnismäßig hohe Aufwendungen erfordern würden. Ohne die umfangreiche Baumpflege sei die Nutzungsmöglichkeit des klägerischen Gartens wegen der von dem Baum ausgehenden konkreten Gefahr durch herabfallende Äste erheblich eingeschränkt. Aufgrund der Lage des Baumes inmitten der Grundstücksfreifläche zwischen zwei Wohnhäusern sei nahezu der gesamte Gartenbereich betroffen. Diese massive Nutzungsbeeinträchtigung des Grundstücks stehe außer Verhältnis zu dem in der Baumschutzverordnung definierten Zweck der Sicherstellung einer angemessenen innerörtlichen Durchgrünung und Belebung des Ortsbilds sowie Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und könne dem Kläger nicht zugemutet werden, zumal der Kläger auch nach Entfernung der streitgegenständigen Lärche im Verhältnis zur Größe des Grundstücks einen überproportionalen Beitrag zur städtischen Durchgrünung leisten würde, da das Grundstück angemessen begrünt sei. Eine Entfernung der Lärche würde nach Auffassung des Gerichts auch keine nachteilige Veränderung des Ortsbildes bewirken. Grundsätzlich verändere jede Entfernung eines Baumes optisch die Umgebung. Soweit das Ortsbild zur Rechtfertigung einer Eigentumsbeschränkung herangezogen werde, müsse ihm entweder eine gewisse Wertigkeit zukommen oder es müsse eine deutliche Prägung durch den zur Fällung anstehenden Baum erfahren. Beide Voraussetzungen seien nicht gegeben. Eine besondere Wertigkeit des Ortsbildes sei vorliegend nicht erkennbar. Auch erfahre das Ortsbild keine Prägung durch die streitgegenständliche Lärche. Im Gegenteil wirke der Baum wegen seiner einseitig ausgebildeten Krone und unregelmäßigen Beastung für das Ortsbild optisch abwertend.
Unter Berücksichtigung dieser Besonderheiten des Einzelfalles sei der Grad einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung des klägerischen Grundstücks vorliegend gegeben.
Fazit: Das vorliegende Urteil gibt aufgrund einer differenzierten Abwägung der Umstände des Einzelfalles den individuellen Interessen des betroffenen Grundstückeigentümers gegenüber den Belangen des Naturschutzes Vorrang und ist insoweit zu begrüßen, als eine Erhaltung von Bäumen „um jeden Preis“ einer Akzeptanz des Naturschutzes eher hinderlich sein könnte.
14. Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 18.01.2016 (Az.: M 8 K 14.3180)
Sachverhalt: Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fällungsgenehmigung zur Fällung von zwei Rotbuchen mit einem Stammumfang von 190 cm und 200 cm auf seinem Grundstück. Die streitgegenständlichen Bäume befinden sich im westlichen Teil des Grundstücks des Klägers in einer Entfernung von jeweils ca. 3 m zu dem klägerischen Wohngebäude. Der Abstand der Bäume zueinander beträgt ebenfalls ca. 3 m. Seinen Antrag auf Genehmigung der Fällungen begründete der Kläger im Wesentlichen wie folgt:
Die Höhe der Bäume reiche weit über die Firsthöhe des Anwesens. Bei orkanartigen Stürmen sei die Westseite und Dachseite des Hauses den Ästen ausgesetzt. Eine Stammneigung bei Westorkan führe zum peitschenartigen Ausschlag der Äste und damit zu Schäden an der Fassade und am Dach. Die Kronenausdehnung sei so enorm, dass die Äste inzwischen das Nachbaranwesen erreicht hätten und Schäden verursachen könnten.
Zudem seien an dem Nachbaranwesen bereits Wurzelwachstumsschäden entstanden. Die Versorgungs- und Abwasserleitungen im Nachbarhaus würden längs des Nachbarhauses zur Garage liegen. Der Abwasserkanal sei bereits einmal zugesetzt und die Bodendecke beschädigt worden. Besondere Gefahr bestehe in der Nähe der Gasleitung. Diese liege nur wenige Meter vor den Buchen und verlaufe parallel zu dem Nachbarhaus. Bei Gasaustritt und Befahren des Weges mit dem Auto mit einem heißen Auspuff würde es unweigerlich zu einer Explosion kommen.
Die Beklagte führte eine Ortsbesichtigung durch ihr Fachpersonal durch, dabei wurde festgestellt, dass beide Kronen der ca. 17 m hohen Rotbuchen arttypisch seien und keine Schadensmerkmale aufweisen würden. Bei einem der Bäume sei ein Rindenriss und bei dem anderen Baum ein Zwiesel mit eingewachsener Rinde feststellbar. Beide Bäume würden einen oberflächlichen Wurzelverlauf aufweisen und seien im Übrigen erhaltenswert und vital. Die Standsicherheit, Bruchsicherheit und Verkehrssicherheit seien nach der Sichtkontrolle gewährleistet. Mit der Beseitigung der Bäume wäre eine wesentliche Veränderung der örtlichen Grünsituation verbunden. Die Gasleitung liege auf dem Nachbargrundstück und könne nicht genau lokalisiert werden. Der Abstand der Bäume zu der Gasleitung sei ausreichend.
Die örtlichen Stadtwerke teilten nach einer durchgeführten Ortsbesichtigung dem Kläger mit, dass aufgrund des gemessenen Abstandsmaßes des Baumbestands (Stammachse) zur Gashausanschlussleitung (Außendurchmesser) von 3,5 m keine Gefährdung der unterirdischen Gashausanschlussleitung durch Wurzeln zu erwarten sei. Laut DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches) Merkblatt GW 125 gelte der Planungsgrundsatz, dass in Anlehnung an FGSV (Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen) Nr. 293/4 bzw. DIN 18920 zum Schutz des Baumes der Abstand der unterirdischen Leitungen (Außendurchmesser) mindestens 2,5 m von der Stammachse betragen solle.
Die Beklagte genehmigte daraufhin eine Baumveränderung der beiden Rotbuchen in Form einer Kroneneinkürzung, lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Genehmigung zur Fällung jedoch ab. Zur Begründung ihrer Ablehnungsentscheidung führte die Beklagte aus, eine Genehmigung könne nicht erteilt werden, weil kein ausreichender Grund im Sinne der Baumschutzverordnung vorliege. Es würden auch keine Gründe des öffentlichen Interesses vorliegen, die eine Genehmigung rechtfertigen würden. Die Gründe des öffentlichen Interesses am Erhalt des Baumbestandes gingen dem Interesse des Antragstellers an der Durchführung der beantragten Maßnahme vor. Die Bäume stünden 4-5 m von dem Gebäude des Klägers und vom Nachbargebäude 8-10 m entfernt. Schäden seien weder am Gebäude des Klägers noch an dem Nachbargebäude ersichtlich. Die im Antrag angeführte Gasleitung liege beim Nachbarn, habe aber nicht genau lokalisiert werden können. Sie sei ausreichend von dem Baumbestand entfernt.
Gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger Klage vor dem VG München.
Entscheidungsgründe: Das Gericht wies die Klage ab, da von den streitgegenständlichen Rotbuchen weder eine für die Klagepartei relevante Bruchgefahr ausgehe, noch sei eine konkrete Gefährdung der Gashausanschlussleitung auf dem Nachbargrundstück durch das Wurzelwachstum der Bäume ersichtlich.
- Die Beklagte sei aufgrund von zwei Ortsbesichtigungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis gekommen, dass die streitgegenständlichen Bäume keinerlei Schäden aufweisen, die eine erhöhte Bruchgefahr begründen würden. Die beiden Rotbuchen seien nach der Sichtkontrolle als stand-, bruch- und verkehrssicher beurteilt worden. Diese Feststellungen hätten sich durch die Beobachtungen und Feststellungen des Gerichts bei einem vorgenommenen Augenschein bestätigt. Die streitgegenständlichen Bäume befanden sich zum Zeitpunkt des Augenscheins in einem sehr guten Zustand. Sie waren gleichmäßig beastet und wiesen keinerlei Schäden auf, so dass keine Anhaltspunkte für eine fehlende Stand- und Bruchsicherheit bestünden. Für die Annahme einer konkreten Windbruchgefahr würden die tatsächlichen Grundlagen fehlen, da außer der Behauptung des Klägers ohne nähere Substantiierung keine Schadensmerkmale, die einen entsprechenden Rückschluss zuließen, belegt oder zumindest benannt worden seien. Die klägerseits behauptete konkrete Windbruchgefahr habe im Rahmen des durchgeführten Augenscheins nicht belegt werden können, so dass das Gericht zur Überzeugung gelangt sei, dass eine solche im vorliegenden Fall nicht bestehe.
Soweit der Kläger geltend mache, die Äste der streitgegenständlichen Bäume würden bei stürmischen Wetterlagen auf das Ziegeldach seines Anwesens schlagen und dieses beschädigen, vermöge dieser Vortrag einen Anspruch auf Fällung der Bäume ebenfalls nicht zu begründen. Die vom Kläger angeführten Belästigungen und Beeinträchtigungen durch das Schlagen der Äste auf das Dach seines Anwesens stellten sich nicht als unzumutbare Beeinträchtigungen von Bestand oder Nutzbarkeit seines Gebäudes im Sinne der Baumschutzverordnung dar.
Vorliegend könne der Kläger eine etwaige Beschädigung des Daches durch die Äste der Bäume und die Verschmutzung der Grundstücke mit einem im Bescheid der Beklagten gestatteten Rückschnitt der Baumkrone und einer entsprechenden (genehmigungsfreien) Baumpflege vermeiden bzw. reduzieren. Zwar seien die Durchführung der Rückschnittarbeiten und eine regelmäßige Baumpflege mit einem finanziellen Aufwand verbunden. Dieser sei allerdings nicht als unverhältnismäßig anzusehen und könne dem Kläger zugemutet werden, zumal das Gericht bei dem Augenschein – ebenso wie die Beklagte bei den durchgeführten Ortsbesichtigungen – keinerlei Schäden an dem Gebäude des Klägers feststellen konnte.
- Eine Gefährdung der Gashausanschlussleitung durch die Baumwurzeln liege nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Für die klägerseits ohne nähere Substantiierung behauptete Gefährdung der Gashausanschlussleitung auf dem Nachbargrundstück würden sich keinerlei Anhaltspunkte finden. Nach der Stellungnahme des örtlichen Gasversorgungsunternehmens sei bei einer Entfernung des streitgegenständlichen Baumbestandes zu der Gashausanschlussleitung von 3,5 m eine Gefährdung der unterirdischen Gashausanschlussleitung durch Wurzeln nicht zu erwarten.
Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bäumen (Rotbuchen) um eine heimische Baumart handle, die im Gegensatz zu Baumarten aus bergischen Gebieten, wie beispielsweise Ahorn, Kastanie oder Linde, Rohrleitungen regelmäßig nicht als zusätzliche Verankerungspunkte nutzten. Daraus folge, dass von den streitgegenständlichen Bäumen auch im Hinblick auf deren arttypische Gewohnheiten keine erhöhte Gefahr für die nahegelegene Gashausanschlussleitung ausgehe.
Zwar konnten bei dem Augenschein teilweise deutliche Bodenhebungen im Bereich der Garageneinfahrt des Nachbargrundstücks festgestellt werden, die darauf hindeuten würden, dass die Wurzeln der streitgegenständlichen Bäume auch im Bereich des Nachbargrundstücks wachsen. Das Vorhandensein der Bodenhebungen lasse allerdings nicht unmittelbar auf eine Gefährdung der unterirdisch verlaufenden Gasleitung schließen, sondern lediglich auf einen oberflächlichen Wurzelverlauf, der auch bei den Ortsbesichtigungen durch das Fachpersonal der Beklagten festgestellt wurde.
15. Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 03.03.2016 (Az.: 9 K 529/15)
Sachverhalt: Der Kläger ist Miteigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Südöstlich des Grundstücks verläuft eine im Eigentum der Beklagten stehende Gemeindestraße mit einem durch einen Grünstreifen abgetrennten Gehweg. Auf dem Grünstreifen steht eine Reihe von Feldahorn- und einigen Baumhaselbäumen mit einem Alter von ca. 35 bis 40 Jahren.
Der Kläger und weitere Anwohner der Straße verlangten von der Beklagten einen kräftigen Rückschnitt oder eine teilweise Beseitigung der Straßenbäume. Zur Begründung gaben sie an, die Bäume hätten sich so weit ausgebreitet, dass im Herbst das Laub auf die Grundstücke falle. Ihnen würde das Sonnenlicht auf ihren Terrassen und Teilen der Gärten genommen. Weil die Bäume zu viel Schatten werfen würden, müssten sie schon bei Tage in den oberen Räumen Licht anmachen. Auf vielen Quadratmetern der Gärten würde wegen des Schattens nichts mehr wachsen.
Die Beklagte wies darauf hin, dass die Bäume zweimal jährlich auf Schäden kontrolliert würden. Eine durchgeführte Untersuchung habe ergeben, dass die Bäume voll gesund und vital seien. Bei der Beeinträchtigung durch Herbstlaub handele es sich um eine natürliche Lebensäußerung, die als jahreszeitlich eng begrenztes, natürliches Phänomen hinzunehmen sei. Die als Nachteil empfundenen Auswirkungen würden durch die zahlreichen Vorteile, wie das Wohnen im Grünen, eine Verbesserung des städtischen Kleinklimas sowie wichtige ökologische und gestalterische Funktionen aufgewogen. Die Baumreihe stelle zudem ein wichtiges, für den Straßenzug ortsbildprägendes Gestaltungselement dar. Der verlangte kräftige Rückschnitt komme einer Kappung der Baumkronen gleich und sei keine fachgerechte Pflegemaßnahme, da der einzelne Baum in seiner natürlichen artgerechten Entwicklung erheblich geschädigt werde. Weiter bestehe die Gefahr, dass die bei einem Rückschnitt entstehenden erheblichen Schnittwunden zu Einfaulungen führten mit der Folge eines unkontrollierten Auseinanderbrechens der Kronen. Die Fällung jeden zweiten Baumes würde zu erheblichen Lücken und einer Störung der Statik führen. Ein Austausch der Bäume durch eine niedrige Strauchpflanzung stelle keinen Ersatz dar. Darüber hinaus würden die Bäume einen nach dem Nachbarrechtsgesetz ausreichenden Abstand von 4 m von der Grenze einhalten.
Die vom Kläger eingelegte Klage auf Rückschnitt oder Beseitigung der Straßenbäume hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte nicht feststellen, dass subjektive Rechtspositionen des Klägers verletzt seien. Der Kläger sei weiterhin zur Duldung der Bäume und der von ihnen ausgehenden Einwirkungen verpflichtet. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen - StrWG NRW - hätten die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken an öffentlichen Straßen die Einwirkungen von Pflanzungen im Bereich des Straßenkörpers und der Nebenanlagen und die Maßnahmen zu ihrer Erhaltung und Ergänzung zu dulden. Die Bepflanzung von Straßen diene nicht nur straßenbautechnischen und verkehrsrechtlichen Interessen. Bepflanzungen mit Bäumen in Ballungsgebieten hätten landschaftsgestaltende und Wohnqualität verbessernde Funktion. Bäume schafften eine ansprechende Atmosphäre und Lebensqualität, lockerten den optischen Eindruck der Umgebung auf, beruhigten das Auge und würden Anwohnern zum Luftholen und Durchatmen verhelfen. Bepflanzungen würden unbestreitbar eine wesentliche Rolle für das von Lärm und Abgasen geprägte Großstadtklima und die Verbesserung des Wohnumfeldes spielen.
Die Pflicht zur Duldung der Einwirkungen der auf öffentlichem Straßengrund erfolgten Pflanzungen ende mit der Folge eines auf Beseitigung gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs erst in besonderen Ausnahmesituationen. Diese lägen dann vor, wenn die Bepflanzung im Laufe der Zeit aufgrund natürlichen Wuchses einen Umfang erreicht habe, der entweder zu ernsthaften, nicht anderweitig behebbaren Schäden an privaten Nachbargrundstücken führe bzw. solche Schäden hinreichend konkret zu befürchten seien oder aber die Nutzung dieser Grundstücke in einem unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt mehr zumutbaren Maße beeinträchtigt werde.
Dies sei hier nicht der Fall. Der ungehinderte Einfall natürlichen Sonnenlichts auf ein Grundstück sei grundsätzlich nicht vom Schutz des Grundeigentums umfasst. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis könne sich ein Anspruch auf der Grundlage von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur in gravierenden Ausnahmefällen ergeben, etwa bei vollständiger Verschattung eines gesamten Grundstücks während des ganz überwiegenden Teils des Tages. Denn die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn hätten insbesondere durch die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren, so dass ein Rückgriff auf Treu und Glauben nur in Ausnahmefällen in Betracht komme.
Für die Frage der Zumutbarkeit einer Baumpflanzung zwischen privaten Nachbarn sei daher vorrangig die Bestimmung des Nachbarrechtsgesetzes über Grenzabstände für Bäume und Sträucher heranzuziehen. Hierzu sei vorliegend festzustellen, dass die Straßenbäume in einem Abstand von mehr als 4 m von der Grenze zum Grundstück des Klägers stünden. Sie hielten damit den im NachbG NRW festgelegten Mindestgrenzabstand von 2 m für nicht stark wachsende Bäume – zu denen auch der Feldahorn und der Baumhasel gehörten – mehr als reichlich ein. Würde daher schon in einem privatrechtlichen Nachbarverhältnis kein Abwehranspruch bestehen, so gelte dies erst Recht gegenüber einer Verschattung durch Straßenbäume, die keine Mindestgrenzabstände einhalten müssten.
Die konkreten örtlichen Verhältnisse rechtfertigten keine Ausnahme von dieser Grundentscheidung. Die Beschattung sei auf die Zeit des Jahres beschränkt, in der die Ahornbäume Laub tragen. Die gerichtliche Ortsbesichtigung habe zudem ergeben, dass der Schatten der auf der Südostseite stehenden Bäume nur in den Morgen- und Vormittagsstunden auf das klägerische Grundstück falle, während in der übrigen Tageszeit keine Verschattung durch die Straßenbäume erfolge. Eine unzumutbare Beeinträchtigung sei daher nicht gegeben.
Entsprechendes gelte auch für die von dem Kläger angeführten überhängenden Äste. Auch insoweit werde ein zivilrechtlicher Abwehranspruch durch die öffentlich-rechtliche Duldungspflicht des § 32 Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW überlagert. Das Recht aus § 910 BGB zum Abschneiden von eingedrungenen Wurzeln und überragenden Ästen bestehe nicht, wenn die Wurzeln oder die Äste die Benutzung des Grundstücks nicht beeinträchtigen. Im Hinblick auf die – bereits oben dargestellte – öffentliche Wohlfahrtswirkung von Straßenbäumen müssten die Beeinträchtigungen eine gewisse Erheblichkeit erreichen, um einen Rückschnitt zu rechtfertigen.
Dies sei hier nicht der Fall. Zwar ragten einzelne dünnere Äste der Bäume bis zu ca. 2 m auf das klägerische Grundstück, doch seien damit keine übermäßigen Beeinträchtigungen der Nutzung des Grundstücks verbunden. Würde man allein aus der Tatsache des Überwuchses einen Anspruch auf Rückschnitt herleiten, würde die durch § 32 StrWG NRW konstituierte Privilegierung grenznaher Anpflanzung von Straßenbäumen leerlaufen.
Insgesamt betrachtet würden die von den Bäumen ausgehenden typischen natürlichen Auswirkungen wie Schattenwurf, Laub- und Samenfall, verzögerte Abtrocknung von Flächen oder Zäunen u.ä. nicht das zumutbare Maß überschreiten und seien daher von den Straßenanliegern als situationsgebunden und sozialadäquat hinzunehmen.
16. Beschluss des Landgerichts München vom 08.11.2016 (Az.: 31 S 12371/16)
Sachverhalt: Der Mieter einer Wohnung in der Münchner Innenstadt hatte auf der zur Wohnung gehörenden Loggia einen Bergahorn gepflanzt. Über die Jahre hinweg ist der Baum gewachsen. Der Holzkasten, in dem der Baum zunächst stand, ist teilweise verrottet und der Baum steht inzwischen direkt in der Erde auf dem Boden der Loggia. Der Mieter hat den Baum mit Ketten gesichert, die in der Wand verankert sind. Die Baumkrone ragt über das Dach des Hauses hinaus.
Der Vermieter verlangt vom Mieter, den Baum zu entfernen. Das Amtsgericht hat der Klage des Vermieters stattgegeben. Das Landgericht bestätigt das Urteil des Amtsgerichts.
Entscheidungsgründe: Das Pflanzen des Baums auf der Loggia halte sich nicht im Rahmen des vertragsmäßigen Gebrauchs. Ein Bergahorn, der einen Stammumfang von zwei Metern und eine Höhe von bis zu 40 Metern erreichen könne und zudem ein Tiefwurzler sei, sei zur Bepflanzung eines Balkons ersichtlich nicht geeignet.
Außerdem beeinträchtige der Baum das optische Erscheinungsbild der Fassade. Dies stelle grundsätzlich ein rechtliches Argument für eine Beseitigungspflicht dar.
Einer Pflicht zur Beseitigung des Baumes stehe auch nicht Art. 20a GG (Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen als Staatsziel) entgegen. Unabhängig davon, ob sich der Mieter hierauf überhaupt berufen könne, sei der darin genannte Inhalt – Schutz der künftigen Generationen, der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere – durch die Beseitigung eines einzelnen Baumes auf dem Balkon eines Mietshauses in einer Großstadt nicht beziehungsweise keinesfalls wesentlich berührt.
(Ass. jur. Oliver Wittek)