...seine eigene Behörde schickt ihm einen Bußgeldbescheid
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Symbolfoto: kes/pixabay.com / CC0 1.0 |
(5.10.2015) Quod licet Iovi, non licet bovi? Nicht immer, auch ein Landrat muss sich, wie alle anderen Mitbürger auch, an Vorschriften und Gesetze halten.
Die Vorgeschichte: Anlieger einer Straße in Jugenheim (Rheinland-Pfalz) sind nicht gut auf eine Reihe alter Ahornbäume zu sprechen. Die Bäume wachsen im hinteren Teil ihrer Grundstücke und beeinträchtigen nach Meinung von Gartenbesitzern die Nutzung desselben erheblich. Seit Februar 2000 gilt allerdings ein Ratsbeschluss, der besagt, dass die Bäume schützenswert seien. An diesen Beschluss hielten sich - mehr oder minder klaglos - alle Anlieger.
Ein Anwohner, der sich in der Vergangenheit an die Verbandsgemeinde mit einer Bitte um Fällung "seiner" Bäume gewandt hat, erhielt seinerzeit einen ablehnenden Bescheid mit der Begründung, dass gegen einen Rückschnitt der Bäume auf dem Grundstück nichts einzuwenden sei. Allerdings besteht die Besonderheit, dass der Grünstreifen entsprechend den Regelungen des Bebauungsplans zu erhalten ist. Kurzum: Zurückschneiden ja, Fällen nein.
Quod licet Iovi, non licet bovi?
Eines schönen Tages im April trat nun dieser Anwohner in seinen Garten und vermochte nicht zu glauben, was er dort sah. Sein Nachbar, seines Zeichen Landrat und damit auch Chef der Unteren Naturschutzbehörde des Landkreises Mainz-Bingen, legte eigenhändig zwei Ahornbäume in seinem Garten um.
Im Gegensatz zu allen anderen Anliegern, schien man von Verwaltungsseite hingegen kein Problem damit zu haben, dass der Landrat seine Bäume fällte. Die Kreisverwaltung argumentierte gegenüber der Lokalpresse dahingehend, dass Baumfällungen innerorts und auf Privatgrundstücken grundsätzlich erlaubt seien, es sei denn, es handele sich um eine sogenannte ,erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft. Dass diese Rechtsauffassung auch die anderen Anlieger gerne für sich in Anspruch genommen hätten, dürfte nur zu verständlich sein.
Der Landrat selbst verwies darauf, dass Gefahr im Verzuge gewesen sei, da nach dem Sturm Niklas sich ein Baum bedenklich geneigt habe und auf das Grundstück des Nachbarn zu fallen drohte. Der andere Baum hingegen bedrohte das Dach des eigenen Hauses.
Gefahr im Verzuge
Nach Informationen der "Allgemeine Zeitung" (Rhein Main Presse) fand Anfang September ein Vor-Ort-Termin statt, der die Fällung rechtlich beurteilen sollte. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass „Gefahr im Verzug“ ein legitimer Grund für eine Baumfällung sein könne, allerdings hätte dies im vorliegenden Fall durch Fotos dokumentiert und angezeigt werden müssen. Da dies versäumt wurde, ist im Anschluss an den Ortstermin ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden. Im Ergebnis muss der Landrat ein Bußgeld in Höhe von 1.100 Euro zahlen und zudem auf seinem Grundstück eine Nachpflanzung vornehmen.
Bei dem Ortstermin ist zudem festgestellt worden, dass bereits auf verschiedenen Grundstücken innerhalb des Gehölzstreifens Baumfällungen und Neupflanzungen vorgenommen worden seien. Ob sich da einige Anwohner an dem Landrat ein Beispiel genommen haben?
Seis drum, das Astloch des Monats September gebührt
dem Landrat des Landkreises Mainz-Bingen
...meint Ihr
Quellen:
→ SWR
→ Allgemeine Zeitung (Rhein Main Presse)
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(Grafik: red, unter Verwendung eines Fotos von Cornelia Kopp CC BY 2.0 ) |
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